Trotz bestehender Verbote ist der Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland beliebt und weit verbreitet. Der Konsum von MDMA oder Ecstasy ist vor allem in der Partyszene weit verbreitet. Allerdings zählt MDMA zu den harten Drogen und wird deswegen auch schärfer verfolgt.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann der Umgang mit MDMA strafbar ist, welche Strafen drohen und wie sich Beschuldigte verhalten sollten.
Hilfe vom Anwalt für Strafrecht
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren? Zögern Sie nicht:
Keine Aussage machen und sofort Anwalt kontaktieren!
Inhaltsverzeichnis
- Was ist MDMA?
- Was ist im Umgang mit MDMA strafbar (Unterteilen in Besitz, Einfuhr, Verkauf)?
- Welche Strafe droht nach § 29 BtMG bei MDMA?
- Was tun, wenn ich mit MDMA erwischt werde?
Was ist MDMA?
Bei MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin) handelt es sich um ein synthetisches Amphetaminderivat. Es ist ein psychoaktiver Stoff mit stimulierender und halluzinogener Wirkung. Die eigenen Emotionen werden deshalb intensiver und verändert wahrgenommen und man bleibt länger wach.
Seit den 80er Jahren wird MDMA als Bestandteil von Ecstasy verwendet. Zwar werden die Begriffe oft als Synonym verwendet, jedoch kursieren auf dem Drogenmarkt auch Ecstasytabletten die überhaupt kein MDMA enthalten.
Konsumiert wird MDMA entweder als Tabletten, als Pulver unter der Bezeichnung „Molly“ oder in kristalliner Form. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung und der Verwendung verschiedenster Mittel zum Strecken kann die Wirkung stark variieren.
Nebenwirkungen können insbesondere:
- Übelkeit und Kopfschmerzen,
- Muskelkrämpfe,
- Krampfanfälle,
- Bewusstlosigkeit,
- Organversagen,
- bis hin zum Tod sein.
Auch in psychischer Hinsicht können durch die Einnahme der Droge Langzeitschäden eintreten. Diese können vor allem sein:
- Angstzustände,
- Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen,
- Halluzinationen und
- Psychosen.
Was ist im Umgang mit MDMA strafbar?
MDMA wird vom Gesetzgeber als Betäubungsmittel eingestuft. Der Umgang mit MDMA ist deswegen in Deutschland ohne ärztliche Erlaubnis in jeder Substanzform verboten. Der Konsum der Droge selbst ist zwar nicht strafbar, aber strafbar ist bereits der Besitz. Da niemand eine Droge konsumieren kann, ohne diese zuvor im Besitz zu haben, bleibt jedoch auch im Hinblick darauf kein Raum für ein straffreies Verhalten.
Für die Strafzumessung ist es jedoch erheblich, wie sich der vorgeworfene Umgang mit der Droge ausgestaltet. Also ob nur ein Besitz an der Droge vorlag, diese nach Deutschland eingeführt wurde, ob diese hergestellt oder auch verkauft wurde.
Besitz an der Substanz besteht, sobald sie kleinste Mengen von MDMA in ihrem Einfluss Bereich haben und die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausüben. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie die Droge in einer Tasche oder in ihrer Wohnung haben. Entscheidend ist hierbei immer die Frage, ob Sie sich dessen auch bewusst waren.
Eine Einfuhr oder Ausfuhr liegt vor, wenn Sie MDMA in ihrem Besitz haben und damit die Grenze der Bundesrepublik Deutschland passieren. Gleichgültig ist, ob Sie die Droge bereits zuvor in ihrer Tasche hatten, etwa wenn Sie nur kurz für einen Einkauf über die Grenze nach Tschechien Fahren. Auch wenn Sie aus dem Ausland kommen und mit dem MDMA nur durch Deutschland hindurchfahren wollen, etwa von Frankreich nach Österreich liegt eine Einfuhr vor.
Der Verkauf oder das Treiben von Handel liegt nach der Rechtsprechung vor, sobald Sie „eigennützige Bemühungen anstellen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit illegalen Drogen zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich hierbei nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“.
Das Herstellen der Droge liegt vor, wenn durch ein Zusammenfügen von Substanzen der Wirkstoff erstellt wird.
In der Praxis legen die Gerichte diese Definition sehr weit aus. Bereits eine Bunkerhaltung, also der Besitz von sehr großen Mengen MDMA wird als Handeltreiben eingestuft. Gleiches gilt für die Entgegennahme von Drogengeld oder für Kurierfahrten.
Welche Strafe droht nach § 29 BtMG bei MDMA?
Die Strafandrohung des § 29 BtMG unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tatvariationen. Er bestimmt für alle grundsätzlich den gleichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Entscheidende Aspekte für die Strafzumessung
Für die Gerichte macht es bei der Strafzumessung jedoch einen erheblichen Unterschied, ob lediglich der Täter lediglich geringe Mengen von MDMA in seinem Besitz hatte, dieses an andere abgegeben, hergestellt, nach Deutschland eingeführt oder verkauft hat.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Strafzumessung ist die Menge des Betäubungsmittels. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer geringen Menge einer „normalen“ Menge und einer nicht geringen Menge. Hierbei geht es stets um den reinen Wirkstoffgehalt. Da MDMA zumeist mit anderen Substanzen gestreckt wird, kann dieser stark variieren.
Die Menge macht den Unterschied
Wenn bei Ihnen nur eine geringe Menge MDMA festgestellt wird, kann das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Ebenfalls ist möglich, dass das Gericht von einer Strafe absieht. Die Handhabung dieser Möglichkeit ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die Menge an Pillen ist hierbei von untergeordneter Bedeutung, weil es entscheidend auf die Menge des Wirkstoffes ankommt. Der Grenzwert, bis zu dem von einer geringen Menge gesprochen werden kann, liegt bei MDMA sowie den verwandten MDA und MDE bei 360 mg (Base). Allerdings sehen manche Bundesländer in den internen Richtlinien zudem auch eine Höchstzahl von Tabletten vor, diese variiert zwischen 3 und 19 Tabletten. Bei dieser Menge geht man noch von Eigenkonsum aus.
Einen Anspruch auf Einstellung des Strafverfahrens gibt es jedoch nicht. Es kommt also immer auf die Staatsanwaltschaft und das Gericht an. Beim Vorliegen einer geringen Menge wird sich im Falle einer Verurteilung die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen, also zumeist eine Geldstrafe sein.
Sofern eine normale Menge vorliegt, wird sich die Strafe im oberen Bereich der Geldstrafe oder im unteren Bereich der Freiheitsstrafe bewegen. Diese kann dann in den meisten Fällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine normale Menge liegt zwischen 360 mg (Base) und 30 g (Base) vor.
Die nicht geringe Menge MDMA
Sofern Sie mehr als 30 g (Base) an Wirkstoff besitzen liegt eine nicht geringe Menge vor. Hier sieht das Gesetz in § 29a StGB eine Strafschärfung vor. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist also nicht mehr möglich. Diese Strafschärfung gilt auch, wenn Sie als über 21-jähriger MDMA an eine unter 18-jährige Person abgeben.
Deutlich strenger als der Besitz werden die Tathandlungen der Ein- und Ausfuhr der Herstellung oder des Handeltreibens gewertet. In diesen Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens regelmäßig nicht mehr in Betracht. Auch hier gilt, dass es für die zu erwartende Strafe auf die Menge an Wirkstoff ankommt. Desto mehr Wirkstoff, desto höher wird die Strafe ausfallen. Ebenfalls spielt entscheidend in die Strafzumessung hinein, ob Sie als Hauptakteur oder lediglich als Nebenperson tätig waren.
Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass als Nebenstrafe auch ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Selbst wenn eine solche Nebenstrafe nicht vom Gericht verhängt wird, droht dennoch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde. Denn diese wird über Verurteilungen wegen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz informiert. Wer Umgang mit Betäubungsmittel hat, gilt in den meisten Fällen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das gilt auch, wenn eine Drogenfahrt gar nicht stattgefunden hat. Dieser Umstand sollte daher bereits möglichst frühzeitig im Rahmen der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden.
Was tun, wenn gegen mich wegen MDMA ermittelt wird?
Wenn Sie davon erfahren, dass gegen Sie im Zusammenhang mit MDMA ermittelt wird sollten Sie möglichst frühzeitig einen fachkundigen Strafverteidiger kontaktieren. Zudem sollten Sie gegenüber der Polizei und anderen Behörden stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auch beiläufige oder scheinbar belanglose Gespräche sollten Sie nicht führen. Denn auch aus Belanglosigkeiten können sich für die Ermittlungsbehörden Mutmaßungen ergeben, die sich im Ermittlungsverfahren zu ihrem Nachteil auswirken.
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!