Anwalt für Doping-Strafrecht
Bundesweite Strafverteidigung vom Fachanwalt
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Sie haben eine Vorladung erhalten oder Ihre Wohnung wurde durchsucht?
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorgeworfen?
Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Anwalt für Doping-Strafrecht?
Ich verteidige bundesweit Mandanten bei Ermittlungsverfahren oder einer Anklage wegen dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Von meinen Kanzleien in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München und Zürich (CH) berate und vertrete ich Beschuldigte und Angeklagte im ganzen deutschsprachigen Raum.
Wenn ich Ihre Sache in die Hand nehme, können Sie darauf vertrauen, dass Sie vollen Einsatz von mir erhalten. Ich bin für meine Mandaten stets persönlich erreichbar und garantiere Diskretion, Fachkompetenz und eine Strafverteidigung mit Beißkraft. Ich stehe stets an der Seite meiner Mandanten.
Outdoor- Moni13. Mai, 2024 Bester Mann ein Anwalt und Mann mit Rückgrat. Antonio8. Mai, 2024 Herr Mandic Ist der beste Anwalt. Verteidigt mich seit 5 Jahren. Auch meine Freundin, 5 Sterne für Herr Mandic deshalb, Weil er ist zuverlässig und übernimmt Fälle, die kein anderer Anwalt übernimmt. Und glaubt nicht den lügen, wo in den Bewertungen Stehen. Der Herr Mandic Hat Werte, Ich war obdachlos Wurde unschuldig angezeigt, Herr Mandic Hat mir zugehört und meine unschuld bewiesen! Menschlich gesehen, Ist der der Hammer!! Das ist ein vorbild!!! Die Mitarbeiter in der Kanzlei, sind auch sehr Sympatisch und kompetent! Danke An die Mitarbeiter und Danke Tausend Dank für alles An denn besten Anwalt Herr Mandic. Sanja Novakovic3. Mai, 2024 Bester Anwalt Herr Mandic ist ein professioneller Anwalt. Definitiv weiter zu empfehlen macht was er verspricht. Robert Ketelhohn2. Mai, 2024 Ich bin ein rechtstreuer Bürger und beobachte den Kriegsverlauf in der Ukraine mit Sorge. Ich habe selbst 1999 eine Ukrainerin geheiratet, kenne Land und Leute und habe Verwandte und Bekannte dort. So bekomme ich vieles mit, was hier nicht berichtet wird. Auf meinem Facebook gebe dazu ich regelmäßig Kommentare ab. Prompt erhielt ich im November 2022 einen Strafbefehl über 80 Tagessätze à 50 EUR vom Amtsgericht Oranienburg. Über den mir bekannten RA Dubravko Mandic legte ich dagegen Einspruch ein. Im Termin am Amtsgericht merkte Mandic sofort, daß die junge Richterin mich verurteilen wollte, obwohl ich offensichtlich nur über den Ukrainekrieg berichtet und damit von meinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht hatte. Die Hakenkreuze oder das Z-Symbol waren ja nicht von mir und wurden nicht glorifiziert. Für mich ein politischer Schauprozeß. Nachdem ich verurteilt wurde, legte RA Mandic Berufung ein, und vor einer Woche wurde ich am Landgericht Neuruppin freigesprochen. Viel Ärger, aber besser hätte es letztlich nicht laufen können. Oli10. Februar, 2024 Her Mandic ist ein absoluter Spitzenanwalt. Meine Anklage sollte eigentlich vor dem Schöffengericht verhandelt werden, aber er konnte es abwenden. Der Staatsanwalt wollte eine Strafe natürlich ohne Bewährung, dank Herrn Mandic gab es Bewährung und ne geringe Geldstrafe. Ich danke ihm für seinen Einsatz, ohne ihn wäre es nicht gut ausgegangen. Ich kann ihn nur empfehlen. Stefan Derleder4. Februar, 2024 Herr Mandic war die beste Besetzung für meinen Fall, die ich mir vorstellen konnte. Die Kommunikation war zur jederzeit gegeben (auch am Wochenende). Ich wurde bisher zur vollsten Zufriedenheit vertreten und beraten! 👍 Thomas Silverbörg3. Februar, 2024 Extrem sachkündig, gnadenlos direkt, gute Einschätzungen,steht auf dem Geraden, und ist zielorientiert. Bleibt auf dem Boden der Tatsachen. Mehr kann man in der heutige Zeit wirklich nicht erwarten! Bedingungslos zu empfehlen! Mile Kostic2. Februar, 2024 Herr Mandic hat schnell das Verfahren übernommen und konnte mir noch einige Zeit verschaffen, obwohl bereits Anklage erhoben war. Trotz der Anklage hat es Herr Mandic dann geschafft das Verfahren gegen mich noch vor der Hauptverhandlung einzustellen. Danke für die schnelle und problemlose AbwicklungGoogle Gesamtbewertung 4.9 von 5, basierend auf 132 Bewertungen
Sportfreunde aufgepasst: So schnell droht eine Verurteilung nach dem Doping-Gesetz!
Immer mehr Bürger geraten wegen Doping-Vergehen mit Polizei und Justiz in Kontakt.
Der Begriff „Doping“ begegnet einem insbesondere im Zusammenhang mit Profi-Sport. Das Phänomen ist allerdings längst auch im allgemeinen Leistungs- und Wettkampfsport angekommen. Doping bezeichnet dabei das Steigern der Leistungsfähigkeit mit Mitteln, die gemeinhin als „unfair“ oder gar illegal eingestuft werden. Gerade bei Wettkämpfen ist bei Doping immer eine regelwidrige Absicht mitgemeint. Wer dopt, der optimiert sich selbst mit betrügerischen Mitteln, um sich einen ungebührlichen Wettbewerbsvorteil vor der Konkurrenz zu verschaffen.
Neben Arzneimitteln oder gewissen Substanzen kann Doping auch andere Instrumente der Leistungssteigerung meinen. Etwa ärztliche Maßnahmen oder gewisse Trainingsmethoden, die je nach Sportart regelwidrig sein können. Die Welt-Anti-Doping-Agentur ist unter anderem zuständig für die Dopingkontrollen im internationalen Sportwesen. Die WADA definiert Doping in ihrem Anti-Doping-Code wie folgt:
„Doping ist das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, seines Metaboliten oder eines Markers in Körperbestandteilen eines Athleten. Doping ist die Verwendung von Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden […]“ (World Anti-Doping Code, Artikel 1 und 2).
Der Anwendungsbereich für sogenannte „Doping-Mittel“ ist breit. Denkbar ist eine Verwendung in nahezu jedem Bereich, nicht nur im Sport. Auch das Zuführen gewisser Aufputschmittel etwa für die Büroarbeit oder besonders konzentriertes Lernen ist technisch gesehen eine Art Doping.
Dennoch lassen sich erhebliche Unterschiede feststellen, in welchen Sportarten am meisten gedopt wird. Nicht jeder Sport ist dafür gleich prädestiniert. Insbesondere in jenen Sportarten wird mehr zum Doping gegriffen, in denen es ganz besonders auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen ankommt. So etwa Leichtathletik, Bodybuilding oder auch der Radsport. Klar, auch ein Fußballer oder andere Sportler brauchen eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit. Hier kommt es aber auf zahlreiche weitere Faktoren an, die mit Dopingmitteln nicht beeinflussbar sind.
Dopingfälle im internationalen Spitzensport erlangen immer wieder große Berühmtheit. Nicht zuletzt dort, wo besonders prominente Ikonen ihrer Disziplin des Dopings überführt wurden und sogar ihre Trophäen nachträglich abgeben mussten.
Besonders berühmt wurden etwa die Dopingfälle im Radsport. Mit Lance Armstrog und den deutschen Radfahrer Jan Ullrich waren weltweit berühmte Stars und die herausragenden Sportler ihrer Zeit plötzlich wegen Doping disqualifiziert. Weitere bekanntere Fälle waren jene des Leichathletikstars Ben Johnson oder auch die Eskapaden von Fußball-Legende Diego Maradonna.
Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) ist in seiner jetzigen Form im Jahre 2015 in Kraft getreten. Es dient insbesondere der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Es soll helfen, die Gesundheit der Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen (§ 1 AntiDopG). Nicht umsonst lautet der Langtitel des Gesetzes: Gesetz gegen Doping im Sport. Es ist aber auch ein Strafgesetz.
Mit der Einführung bzw. Änderung des Anti-Doping-Gesetzes verfolgte der Gesetzgeber weitere Ziele. So sollten neue Straftatbestände eingeführt werden. Auch die Strafverfolgung sollte so verbessert werden. Die meisten Dopingmittel unterfielen weder dem Betäubungsmittelgesetz noch dem Arzneimittelgesetz. Das Anti-Doping-Gesetz schloss mithin zahlreiche Strafbarkeitslücken.
Beim Doping geht es nicht zuletzt um medizinische und körperbezogene Vorgänge. Das bedeutet auch eine gewisse Sensibilität und besondere rechtliche Voraussetzung für die Erhebung und Verarbeitung der entsprechenden Datensätze. Das Gesetz diente auch dazu, diesen Daten- und Informationsaustausch zwischen Staat und Sportverbänden bzw. der Anti-Doping-Agentur eine Ermächtigungsgrundlage zu geben.
Letztlich soll das Gesetz auch die Anti-Doping-Bemühungen und Sanktionsmechanismen der Sportverbände und deren Schiedsgerichtsbarkeit unterstützen bzw. stärken.
Die Straftatbestände des Anti-Doping-Gesetzes ähneln denen aus dem Betäubungsmittelgesetz. Ähnlich wie bei BtM gibt es eine Liste, auf der alle illegalen Substanzen und Wirkstoffe festgehalten werden. Ist ein Mittel gelistet, dann ist nahezu der gesamte Umgang mit diesen Stoffen verboten: namentlich sind das
Verboten ist es aber auch, neben den Dopingmitteln auch gewisse Dopingmethoden bei einer anderen Person anzuwenden. Mit der anderen Person ist also im Regelfall ein Sportler gemeint, dem ein Arzt, Trainer oder jedenfalls ein Täter das Mittel oder die Methode beibringt.
Es gibt aber durchaus Unterschiede zum BtMG. So knüpft das Anti-Doping-Gesetz, ganz dem Zwecke nach, zahlreiche Verbote an den Einsatz der Mittel im Sport. Verboten und strafbar ist der genannte Umgang mit den Substanzen dann, wenn es dazu dient, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport angewendet zu werden.
Wie gesagt, dient das Anti-Doping-Gesetz vorwiegend dem Schutz des Sportes und der Sportler. Viele strafbare Handlungen sind nur strafbar in diesem Zusammenhang. Aber Vorsicht! Auch der Erwerb und der Besitz der gelisteten Dopingmittel ist strafbar, wenn es sich um „nicht geringe Mengen“ handelt! Wann eine Menge nicht gering ist, das ergibt sich aus der Dopingmitte-Mengenverordnung und ist von Substanz zu Substanz verschieden.
Kurze Antwort: Ja! Eigendoping kann strafbar sein!
Ein wesentlicher Unterschied des Anti-Doping-Gesetzes im Vergleich mit dem BtMG liegt darin, dass auch der Eigengebrauch strafbar ist. Dies ist bei BtM meist anders. Jedoch liefe das Anti-Doping-Gesetz ins Leere, wäre die Einnahme und der Einsatz im Sport weiterhin legal. Demnach regelt § 3 des Anti-Doping-Gesetzes klar, dass auch strafbar ist, wer die Mittel bei sich selbst zur Anwendung bringt. Hierbei kommt es aber auch darauf an, ob die Einnahme erfolgt, um sich (oder einem anderen) in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit an den Einsatz im (organisierten) Sport knüpft, dann liegt die Frage auf der Hand: Was ist denn Sport?
Hierzu gehen die Ansichten auseinander. Teilweise wird vertreten, es kommt darauf an, dass der fragliche Wettbewerb eine gewisse Qualität haben muss. Sozusagen muss ein gewisser Meisterschaftscharakter vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Sportart und der Wettbewerb von entsprechenden Sportverbänden organisiert sind, die einheitliche Regeln haben.
Andererseits wird auch angenommen, dass tatsächlich nahezu jeder Sport gemeint ist. Auch das Doping im Freizeitsport ist nach dieser Ansicht durchaus strafbar. Sport meint demnach jede sportliche körperliche Betätigung. Umfasst sind also auch der Breitensport sowie reines Training. Umstritten ist auch, ob E-Sports (Wettkämpfe im Rahmen von Computerspielen) umfasst sind, die im engeren Sinne keine körperliche Betätigung benötigen.
Grundsätzlich ist also Vorsicht angesagt und tendenziell wird dieses Merkmal eher weit ausgelegt. Demnach ist auch der Einsatz im niedrigschwelligen Sport strafbar. Handelt es sich dann um höherklassigen, organisierten Wettbewerbssport, so ist dann von einem höheren Strafmaß auszugehen.
Welche Substanzen, Mittel und Methoden als Dopingmittel gelten, das regelt die Anlage des Anti-Doping-Gesetzes.
Diese Anlage ist hier einzusehen: Gesetz gegen Doping im Sport Anlage (zu § 2 Absatz 3)
Alles, was darauf gelistet ist, ist dann illegal im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes, wenn es entweder zum Einsatz im Sport bestimmt ist oder die geringe Menge übersteigt. Demnach ist eine Substanz oder Methode die nicht gelistet ist dann aber eben nicht strafbar aus dem Anti-Doping-Gesetz. Gewisse Substanzen können aber gewiss strafbar nach anderen Gesetzen sein (BtMG, Arzneimittelgesetz, Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz usw.).
Die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz umfasst zahlreiche Substanzen. Die berühmtesten sind wohl Anabolika, EPO, diverse Wachstumshormone oder Testosteronvarianten.
Das Anti-Doping-Gesetz kennt harte Strafen. Zwar sind diese nicht ganz so drastisch, wie im BtMG. Dennoch drohen auch bei Verstößen mit Dopingmitteln saftige Geldstrafen und hohe Haftstrafen. Zu bedenken gilt: Das Anti-Doping-Gesetz stellt unter Umständen schon die bloße Einnahme unter Strafe!
Besteht die Verbindung zum Sport, so drohen allein für die Einnahme und die gedopte Teilnahme an Sportwettkämpfen bereits bis zu drei Jahre Haft. Auch wer ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt oder das Mittel bei jemandem anwendet, dem drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.
Unter gewissen Umständen droht aber ganz anderes Ungemach. Kommen Sportler etwa zu schweren Gesundheitsschädigungen oder gar zu Tode, handelt ein Täter als Teil einer Bande gewerblich oder werden Dopingmittel an Minderjährige ausgegeben, so können mitunter Haftstrafen von bis zu zehn Jahren blühen.
Allerdings kann eine konkrete Prognose über eine Bestrafung nur im Einzelfall erfolgen. Dies ist immer von der konkreten Tat, insbesondere von der Substanz und der Menge sowie von der Person des Täters abhängig. Wer gewerbsmäßig ganze Sportvereine mit Dopingmitteln beliefert, der erwartet freilich eine höhere Strafe, als der Individualsportler, der vor dem hobbymäßigen Training im Fitnessstudio beim einmaligen Einwerfen einer einzigen Tablette anaboler Steroide aufgegriffen wird.
Ein Strafverfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz verläuft ähnlich wie ein BtM-Verfahren. Generell erfolgen Strafverfahren jedoch auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO), also nach grundsätzlich gleichen Spielregeln.
Oft kommt es zu zufälligen Funden von Dopingmitteln bei Kontrollen oder aber im Wege einer Hausdurchsuchung. Sollte es sich um eine schwere Tat handeln bzw. um größere Mengen und bandenmäßigen Umgang, gab es womöglich zuvor ein umfangreiches Ermittlungsverfahren.
In der Regel erhalten Sie Kenntnis von dem Verfahren im Rahmen einer solchen (meist nicht angekündigten) Durchsuchung oder durch Zustellung einer Vorladung bzw. eines Anhörungsbogens. In diesem Schreiben wird Ihnen ggfs. eröffnet, dass man Sie als Beschuldigten eines solchen Verfahrens führt.
Tun Sie dann nichts, verteidigen Sie sich selbst oder reden Sie mit den Behörden, dann ermitteln die Beamten immer weiter gegen Sie und Ihr Umfeld. Nichts selten eröffnet man Ihnen dann plötzlich, dass Sie angeklagt werden. Dann ist ein unangenehmer Prozess vor einem öffentlich tagenden Gericht meist nicht mehr zu verhindern.
Daher gilt, was bei allen Strafverfahren gilt: Bewahren Sie die Ruhe und lassen Sie sich auf keinen Fall gegenüber den Behörden ein! Kontaktieren Sie besser sofort einen Rechtsanwalt und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. Ein im Doping-Strafrecht versierter Strafverteidiger steht Ihnen kompetent zur Seite und verteidigt Sie knallhart gegen die Vorwürfe von Polizei und Staatsanwalt.
Ein versierter Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur so können Sie überhaupt herausfinden, was man Ihnen eigentlich vorhält. Und was die Polizei für Beweise oder Zeugenaussagen gegen Sie vorliegen hat. Ohne diese Informationen stehen Sie blind dar und können sich nicht gegen die Vorwürfe wehren. Informationen, die aber nur ein Anwalt von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft erfahren wird.
Nur ein Strafverteidiger mit Kenntnissen im Doping-Recht kennt zudem die Tricks der Polizei und kann Fehler bei der Ermittlung für Sie aufdecken und dem Richter vorlegen. Gerade bei BtM und auch im Doping-Strafrecht kommt es auf viele strafprozessuale Details an. Details, die ein Laie natürlich nicht kennen kann und die so niemand zu Ihrem Vorteil wird ausspielen können.
Daher wenden Sie sich bei Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens umgehend an einen kompetenten Strafverteidiger. Nur so kann das Verfahren abgekürzt oder gar eingestellt werden, ohne dass es zu einem Gerichtsprozess mit ungewissem Ausgang kommt, bei dem aber jahrelange Haftstrafen drohen.
Wir verfügen über Kanzleiräume in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München sowie in Zürich (CH). Gerne können Sie mit uns dort einen Termin vereinbaren.