Anwalt für BtMG / Drogenstrafrecht
Bundesweite Strafverteidigung vom Fachanwalt
Bundesweite Strafverteidigung vom Fachanwalt
Sie haben eine Vorladung erhalten oder Ihre Wohnung wurde durchsucht?
Ihnen wird Besitz, Handel oder Herstellung von illegalen Drogen vorgeworfen?
Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Anwalt für BtMG?
Ich verteidige bundesweit Mandanten bei Ermittlungsverfahren oder einer Anklage wegen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Von meinen Kanzleien in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München und Zürich (CH) berate und vertrete ich Beschuldigte und Angeklagte im ganzen deutschsprachigen Raum.
Wenn ich Ihre Sache in die Hand nehme, können Sie darauf vertrauen, dass Sie vollen Einsatz von mir erhalten. Ich bin für meine Mandaten stets persönlich erreichbar und garantiere Diskretion, Fachkompetenz und eine Strafverteidigung mit Beißkraft. Ich stehe stets an der Seite meiner Mandanten.
Der Besitz, Handel, die Herstellung oder der Schmuggel mit illegalen Drogen wird in Deutschland teilweise sehr hart bestraft. Die strafrechtliche Verfolgung von BtM-Delikten oder Drogendelikten sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Für Beschuldigte drohen hohe Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen.
Als erfahrener Anwalt für BtM Strafrecht kann ich Ihnen in dieser Situation helfen und die bestmögliche Verteidigung aufbauen. Unter Umständen kann während eines Ermittlungsverfahrens eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Dazu sollten Sie sich an folgende Ratschläge halten:
– Dubravko Mandic –
Meistens erfahren Beschuldigte durch eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft von den Anschuldigungen der Ermittlungsbehörden. Sie sollten dann unbedingt Ruhe bewahren und keine Aussage zu den Tatvorwürfen machen. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Jedes Wort hingegen, kann und wird später gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollten gerade auch unschuldige niemals eine Aussage ohne vorherige Absprache mit einem erfahrenen Anwalt tätigen.
Als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Anwalt im BtM Strafrecht vertrete ich Mandanten bei Drogendelikten in Freiburg, ganz Baden-Württemberg und bundesweit. Wenn Sie einen versierten und kämpferischen Strafverteidiger suchen, der Ihre Rechte wahrt und sämtliche Möglichkeiten ausschöpft, warten Sie nicht auf die Anklage sondern suchen Sie so früh wie möglich den Kontakt zu mir.
BtMG ist die Abkürzung für das Betäubungsmittelgesetz. Das BtMG ist das Nachfolgegesetz des Opiumgesetzes und wurde 1971 eingeführt, seitdem aber immer wieder verändert. Geregelt wird im BtMG, wie der Name es sagt, der Umgang mit Betäubungsmitteln. Darunter fallen etwa Drogen, aber auch gewisse Medikamente und weitere Substanzen. Welche Substanzen im Einzelnen als Betäubungsmittel gelten, das wird im BtMG ebenfalls definiert.
Ziel des Gesetzes ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Gleichzeitig soll aber der Missbrauch von Betäubungsmitteln unterbunden werden.
Gesetze sind die Handlungsanleitung der Politik. Die deutsche Drogenpolitik basiert dabei auf drei Säulen: Prävention, Therapie und eben der Repression. Und das meint: Bestrafung! Ziel des BtMG ist es, die als Betäubungsmittel geltenden Substanzen einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen. Um den Einstieg in eine Drogensucht zu erschweren, soll durch das Gesetz die Verfügbarkeit an Drogen eingeschränkt werden. Deswegen ist grundsätzlich schon der Besitz geringster Mengen von Betäubungsmitteln strafbar.
Somit regelt das BtMG auch, welche Strafen für den Umgang mit Betäubungsmitteln verhängt werden können. Neben Ordnungswidrigkeiten kennt das BtMG also auch Straftaten und entsprechende Strafen – und die haben es in sich! Die einzelnen Straftaten und ihre Bestrafung finden sich in den §§ 29ff BtMG.
Hinsichtlich illegaler Betäubungsmittel ist nahezu alles verboten. Bestraft werden nicht nur der Handel oder der Anbau, sondern auch die Ein- und Ausfuhr, das Abgeben, der Erwerb sowie die Veräußerung und jede andere Form des in Verkehr Bringens.
Der Gesetzgeber will hiermit klar machen: Finger weg von Drogen! Denn unter den strafbaren Umgang fällt auch schon der Besitz solcher Substanzen. Durch die vielen verbotenen Umgangsformen ist ferner zu beachten, dass es auch strafbar ist, solche Substanzen etwa nach dem zufälligen Finden zu verschenken bzw. an Freunde unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum abzugeben. Zwar ist der Konsum nicht einzeln strafbar. Jedoch muss eine zu konsumierende Droge immer irgendwie erworben und zumeist besessen worden sein. Strafbarkeitslücken gibt es kaum – und werden im Zweifel rasch geschlossen.
Im Zweifel gilt also, dass nahezu jeglicher Umgang mit den im Gesetz benannten Substanzen illegal ist – und auch bestraft werden kann. Mag das bundesdeutsche Strafrecht oft als „zu lasch“ abgetan werden, so gilt dies nicht unbedingt bezogen auf Drogendelikte. Hier blühen harte Strafen und nicht selten greifen Richter hart durch. Haft droht!
Welche Betäubungsmittel illegal sind, das regelt das BtMG gemäß § 1 Absatz 1 anhand einer angehängten Tabelle. Demnach sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Anlage I benennt jene Stoffe, die nicht verkehrsfähig und auch nicht verschreibungsfähig sind. Sie können also auch nicht von Ärzten und Apotheken ausgegeben werden. Hierunter fallen die klassischen und bekannten Drogen, etwa Heroin, LSD, MDMA bzw. Ecstasy oder bis heute noch (mit Einschränkungen) Cannabis, also auch „Gras“. Diese Stoffe dürfen weder gehandelt noch abgegeben werden.
Exotischer wird es in Anlage II. Hier werden zum Beispiel diverse Pflanzenteile gelistet, die zwar verkehrsfähig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Darunter fallen etwa die Coca-Blätter des Coca-Strauches. Dieser darf unter gewissen Umständen und mit Erlaubnis gehandelt, aber nicht abgegeben werden.
Anlage III führt jene Stoffe, die verkehrsfähig und verschreibungsfähig sind. Klassischerweise sind dies Stoffe, die auch als Medikamente zum Einsatz kommen. So etwa Morphine, die als Schmerzmittel eingesetzt werden. Bekannt ist auch Methadon, das als Ersatzstoff für Heroin von gewissen Stellen legal abgegeben werden darf.
Konkrete Strafen kommen immer auf den Einzelfall an. Bei BtM-Delikten stellen sich zudem zwei Fragen: Welche Mengen der fraglichen Droge sind im Spiel und um welche Droge handelt es sich, also ist diese hart oder weich? Die Strafen ergeben sich je nach Delikt. Diese werden in den §§ 29ff BtMG ausgeführt, wobei die Tatbestände zum Teil aufeinander aufbauen.
Grundnorm ist der § 29 BtMG. Wie bereits ausgeführt, ist fast jeglicher Umgang mit Drogen verboten und kann bestraft werden. Bestraft werden Handel und Anbau, Ein- und Ausfuhr, das Abgeben, der Erwerb sowie die Veräußerung und jede andere Form des in Verkehr Bringens. Bereits für das Grunddelikt droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – oft saftige – Geldstrafe. Der § 29a BtMG sieht für dieselben Handlungen bereits eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt oder Drogen an Minderjährige abgegeben werden.
Der vielbeschworene „Eigenbedarf“ ist in § 29 Absatz 5 BtMG geregelt. Aber Vorsicht! Hier kann von einer Strafe abgesehen werden. Der Richter muss aber nicht von einer Strafe absehen. Das hängt auch von vielen weiteren Faktoren ab und ist eng begrenzt möglich. Deswegen sollte man sich auf keinen Fall darauf verlassen, aufgrund des im Volksmund oft mit Legalität verwechseltem „Eigenbedarf“ im Umgang mit Drogen auf Straflosigkeit zu vertrauen.
Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und das als Bande betreibt, der wird nach § 30 BtMG schon mit mindestens zwei Jahren Haft bestraft. Eine Bande ist in diesem Sinne ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Drogendelikten zusammengeschlossen haben. Auch wer nicht geringe Mengen einführt oder wer einem anderen Drogen verabreicht oder überlässt, der dadurch zu Tode kommt, wird mit mindestens zwei Jahren Haft bestraft.
Besonders heftig wird es in § 30a BtMG. Hier liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren. Bewährungsstrafe also ausgeschlossen! Demnach wird bestraft, wer die bereits ausgeführten Drogendelikte als Bande begeht und die Drogen dabei von nicht geringer Menge sind. Auch wer bei den Delikten z.B. Schusswaffen mit sich führt oder Minderjährige zur Begehung derartiger Taten bestimmt, dem drohen mindestens fünf Jahre Haft. Zu bedenken steht: Alle Strafnormen des BtMG haben keine festgelegte Höchststrafe. Theoretisch ist eine Strafe von bis zu 15 Jahren Haft möglich. Und das heißt umgangssprachlich: lebenslänglich!
Neben den üblichen Ermittlungsmaßnahmen (Personenfeststellung, Durchsuchungen usw.) oder Strafen, also Geld- oder Haftstrafen, drohen bei Drogendelikten weitere Unannehmlichkeiten.
In vielen Fällen von Drogendelikten erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Insbesondere für Kraftfahrer ärgerlich: Es ist mit einer Informationsweiterleitung an die Führerscheinstelle zu rechnen. Erlangt die Führerscheinstelle Kenntnis von einem Drogendelikt, ordnet sie regelmäßig eine fachärztliche Untersuchung („Drogenscreening“) an. Im Zweifel drohen dann Führerscheinentzug und die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung („Idiotentest“). Nebenerscheinungen also, die empfindlich sein können. Nicht nur sind alle Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden. Nicht selten ist der Führerschein gar Bestandteil der Existenzgrundlage oder zumindest wichtig zur Bestreitung des (sozialen) Alltags.
Besonders schwerwiegend sind die Nebenerscheinungen überall dort, wo berufliche Erfordernisse eine „weiße Weste“ bezüglich Straftaten im Allgemeinen oder aber bezüglich Drogendelikten im Besonderen erfordern. Neben Berufskraftfahrern oder gar Piloten sind dies insbesondere Beamte bzw. Beamtenanwärter, Ärzte, Pädagogen bzw. Erzieher oder sicherheitsrelevante Berufe, etwa das Arbeiten im Sicherheitsbereich von Flughäfen oder ähnliches. In manchen Fällen kann schon die Einleitung eines Strafverfahrens erhebliche Folgen haben, namentlich den Verlust des Arbeitsplatzes.
Nebenerscheinungen für Drogendelikte drohen auch Jugendlichen bzw. Minderjährigen. Wird man wegen Drogen polizeilich amtsbehandelt, erfolgt in der Regel ein Vermerk im Polizeisystem. Dort gilt man dann als Drogenkonsument. Wird man zukünftig – warum auch immer – polizeilich angehalten, drohen stets längere Durchsuchungen. Bei Drogendelikten wird auch die etwaige Verfahrenseinstellung des Öfteren an weitere Auflagen geknüpft, z.B. an das Ableisten von Sozialstunden oder den Besuch eines Präventionskurses. Auch das Jugendamt wird informiert – und natürlich die Eltern.
Auf Drogendelikte stehen harte Strafen. Es drohen sogar bis zu 15 Jahre Haft und hohe Mindeststrafen. Als Beschuldigter eines Drogendeliktes kommt es also in besonderem Maße auf kluges Verhalten an!
Als Beschuldigter hat man umfangreiche Zeugnisverweigerungsrechte. Machen Sie hiervon unbedingt und in jedem Fall Gebrauch! Dies gilt sowohl für eine schriftliche Aussage (Vernehmungsbogen) als auch für eine Vernehmung bei der Polizei. Jedes Wort ist hier im Zweifel eines zu viel. Womöglich drängen Polizeibeamte Sie dazu, von der Strafmilderung nach § 31 BtMG Gebrauch zu machen. Auch hiervon ist dringend abgeraten.
Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein auf Drogendelikte spezialisierter Verteidiger kennt alle Kniffe und Fallstricke von BtM-Verfahren. Es ist unerlässlich, von dieser Expertise Gebrauch zu machen. Nicht selten droht bei BtM-Delikten auch Untersuchungshaft. Diese kann Ihnen ein guter Strafverteidiger womöglich von Beginn an ersparen.
Bei BtM-Delikten kommt es auf viele Kleinigkeiten an, die ein Laie in keinem Fall durchsteigen kann. Ein auf Drogendelikte spezialisierter Anwalt kann somit eine für Sie passende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Zunächst wird ein Strafverteidiger Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft vornehmen. Erst dann wird ersichtlich, was die Polizei überhaupt gegen Sie in der Hand hat. Ohne diese Akteneinsicht ist eine Verteidigung unmöglich. Dieses Recht steht dem Beschuldigten allein aber nicht zu. Nur ein Verteidiger kann hiervon Gebrauch machen.
Sodann gibt es mehrere Möglichkeiten einer Verteidigung. Diese ergeben sich je nach Tatvorwurf und Sachlage. Geht es etwa um nur geringe Mengen, kann ein versierter Strafverteidiger mit der Staatsanwaltschaft verhandeln und gleich für eine Einstellung des Verfahrens streiten.
Angreifbar sind auch die Ermittlungsverfahren selbst. Womöglich liegen die strafbaren Tatbestände Ihrerseits gar nicht vor. Denkbar ist überdies, dass die Polizei Fehler in der Ermittlung gemacht hat und einige Beweismittel somit nicht mehr (gegen Sie) verwertet werden dürfen. Auch das kann oft eine Anklageerhebung scheitern lassen oder einen Freispruch begünstigen.
Nicht zuletzt steht Ihnen der Strafverteidiger auch im Rahmen einer etwaigen Gerichtsverhandlung zur Seite. Hier kann der Verteidiger Zeugen befragen und Beweismittel zu Ihren Gunsten werten. Prüfen kann der Strafverteidiger auch, ob Sie überhaupt schuldfähig waren oder ob – im Fall einer Verurteilung – nicht ein mildes Strafmaß zu verhängen ist. Das Wirken eines Strafverteidigers entscheidet somit nicht selten darüber, ob man dank einer Bewährungsstrafe einer Haft doch noch entgehen kann.
Einen guten BtM-Anwalt zeichnet zunächst seine Fachkenntnis im Bereich der Betäubungsmittel aus. Bestenfalls kann der Strafverteidiger auf die Erfahrung aus zahlreichen BtM-Verfahren zurückgreifen. Eine enorme Expertise also, von der auch der Mandant profitiert, wenn Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt werden.
Hinsichtlich der BtM-Delikte kennt ein versierter Anwalt exakt die Grenzwerte der gängigen Substanzen und weiß, ob sich ein Beschuldigter überhaupt strafbar gemacht hat. Zudem kennt er die Ermittlungsmethoden der Polizei – und kann deren Fehler und Beweislücken schonungslos aufdecken. Des weiteren hat ein guter BtM-Anwalt auch die vielen Nebengebiete und Folgeerscheinungen des Drogenstrafrechts im Blick, etwa hinsichtlich Fragen der Fahrerlaubnis oder gewisser beruflich relevanter Vorstrafengrenzen.
Ein guter BtM-Anwalt ist zudem objektiv und handelt loyal zum Mandanten. Drogendelikte haben zudem immer eine soziale Komponente. Auch diese hat ein versierter BtM-Anwalt stets im Blick und weiß, was Vertrauen und Verlässlichkeit bedeuten. Das heißt auch: voller Einsatz für den Mandanten. Neben der BtM-spezifischen Fachkompetenz sorgen also schnelle persönliche Erreichbarkeit und garantierte Diskretion für eine hingebungsvolle Strafverteidigung bei Drogendelikten.
Ich vertrete Mandanten über meine Kanzleien in Freiburg, Leipzig, München und Zürich (CH) sowie im gesamten Bundesgebiet in allen Angelegenheiten des Drogenstrafrechts. Kommen Sie also besser gleich auf mich zu, um schwerwiegende Folgen für das Strafverfahren von Beginn an zu vermeiden und die bestmögliche Strategie für Ihr Verfahren zu entwickeln.
Wir verfügen über Kanzleiräume in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München sowie in Zürich (CH). Gerne können Sie mit uns dort einen Termin vereinbaren.