Anwalt für Sexualstrafrecht
Bundesweite Strafverteidigung vom Fachanwalt

Bundesweite Strafverteidigung vom Fachanwalt
Sie haben eine Vorladung erhalten oder Ihre Wohnung wurde durchsucht?
Ihnen wird eine Sexualstraftat vorgeworfen?
Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht?








Ich verteidige bundesweit Mandanten bei Ermittlungsverfahren oder einer Anklage wegen Sexualdelikten. Von meinen Kanzleien in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München und Zürich (CH) berate und vertrete ich Beschuldigte und Angeklagte im ganzen deutschsprachigen Raum.
Wenn ich Ihre Sache in die Hand nehme, können Sie darauf vertrauen, dass Sie vollen Einsatz von mir erhalten. Ich bin für meine Mandaten stets persönlich erreichbar und garantiere Diskretion, Fachkompetenz und eine Strafverteidigung mit Beißkraft. Ich stehe stets an der Seite meiner Mandanten.
Das Sexualstrafrecht ist eine der heikelsten Materien. Hier steht alles auf dem Spiel: Es drohen hohe Haftstrafen, berufliche Probleme und die gesellschaftliche Ausgrenzung.
Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Problematik in diesem Bereich sehr genau und kann Ihnen nur raten, meine hier genannten Ratschläge zu beherzigen:
Thomas14. Januar, 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Mandic und Herr Dr. Weckmüller sind beide sehr gute und engagierte Anwälte. Man bemerkt die entsprechend gute Ausbildung. Vor Gericht wurde ich sowohl von Herrn Mandic als auch von Dr. Weckmüller vertreten. Beide Anwälte haben vor Gericht auch den oft notwendigen “Biss” gezeigt. Sicherlich war mein Fall nicht besonders einfach zu bewerkstelligen. Aufgrund uneindeutiger und auch widersprüchlicher Zeugenaussagen wurde ich Anfang 2025 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Zunächst wurde mir eine Pflichtverteidigerin zur Seite gestellt, welche sich jedoch, um es vorsichtig auszudrücken, nicht wirklich nachdrücklich für mich engagierte. Da ich vorher noch nie in Haft war, kannte ich natürlich auch die entsprechenden Spielregeln nicht. Es ist wohl oft so, dass sich Pflichtverteidiger bzw. Pflichtverteidigerinnen nicht wirklich für ihre Mandanten verwenden, da sie nur geringere Honorare nach Gebührenordnung über die Staatskasse abrechnen können. Auch wenn man dies natürlich nicht verallgemeinern kann. Und hier kommen eben “Honoraranwälte” ins Spiel. Um es vorwegzunehmen, Herr Mandic und Herr Dr. Weckmüller waren und sind jeden Euro wert. Durch das geringe Engagement meiner Pflichtverteidigerin hatte sich meine Situation nicht verbessert, sondern eher verschlimmert. Ich befand mich bereits seit fast 5 Monaten in Untersuchungshaft, als Kanzlei Mandic meinen Fall übernahm. Die Pflichtverteidigerin wurde entlassen, bzw. von der Mandantschaft entpflichtet. Was soll ich sagen? Nach einem weiteren Monat Untersuchungshaft kam schließlich die Verhandlung und ich wurde sofort am ersten Verhandlungstermin aus der Untersuchungshaft entlassen. Alle Ungereimtheiten und widersprüchlichen Zeugenaussagen wurden durch Kanzlei Mandic vor Gericht aufgedeckt. Letzten Endes wurde ich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und dies ist der Verdienst der Kanzlei Mandic und des gesamten Teams. Dafür bin ich sehr dankbar. Mit meinem jetzigen Wissen hätte ich von Anfang an Abstand von einer Pflichtverteidigung genommen und mich sofort an die Kanzlei Mandic gewandt, dann wäre die Untersuchungshaft mit hoher Wahrscheinlichkeit wesentlich kürzer ausgefallen. Freiheit ist eben unbezahlbar. Fazit: Herrn Rechtsanwalt Mandic und Herrn Rechtsanwalt Dr. Weckmüller, sowie das gesamte Team kann ich klar empfehlen. Soweit mir bekannt, arbeitet die Kanzlei deutschlandweit und hat auch eine Niederlassung in der Schweiz. Obwohl der Kanzleisitz ziemlich weit vom zuständigen Gericht entfernt war bzw. ist, hat die Kommunikation perfekt funktioniert. Adrian Shabani14. Januar, 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. (Haftantritt) Ich kann die Kanzlei Mandic uneingeschränkt weiterempfehlen. Ich hatte einen Strafantritt mit einer Frist von vier Wochen erhalten. Der entsprechende Bescheid wurde zunächst an meine alte Adresse geschickt, sodass bereits zwei Wochen vergangen waren, als der Brief mich erreichte. Es blieben nur noch zwei Wochen bis zum Antritt. Dank des schnellen, professionellen und engagierten Einsatzes der Kanzlei Mandic konnte mein Strafantritt jedoch um mehr als vier Monate verschoben werden. Zusätzlich wurde auch eine Verlegung beantragt. Ich bin der Kanzlei Mandic sehr dankbar für die kompetente Unterstützung und die hervorragende Arbeit. Sollte ich in Zukunft erneut rechtliche Hilfe benötigen, werde ich mich definitiv wieder an diese Kanzlei wenden. Vielen Dank! Mili Tanz8. Januar, 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Mandic und vorallem auch Dr. Till Weckmüller sind absolut engagiert und juristisch herausragend und haben bei einer Zivilrechtssache schnell und vorbildlich geholfen und somit dafür gesorgt, dass wir den Fall vor dem Zivilgericht gewonnen haben. Ich kann die Kanzlei nur weiter empfehlen und würde jederzeit wieder auf ihre Arbeit vertrauen. Karl Schwarz4. Januar, 2026Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Der Anwalt meines Vertrauens! Egal um was es geht - ich frage erst mal Mandic um Rat. In Freiburg ist er eine wahre Institution. Kenne viele, die ihn als Anwalt haben. Auch privat ein guter Mann Felix Budin28. Dezember, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ein engagierter Anwalt mit kompetenten Mitarbeitern. Nick Höllstin22. Dezember, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Mandic und vor allem Herr Dr. Weckmüller sind absolute Profis. Extrem kompetent, sehr ehrlich, hoch engagiert und jederzeit top erreichbar. Egal ob Anruf, E-Mail oder WhatsApp – es erfolgt immer eine sofortige Reaktion. Man ist durchgehend informiert und fühlt sich jederzeit bestens betreut. Wir hatten eine äußerst dringende und belastende Verwaltungssache mit der Stadt Singen, bei der unser Hund beschlagnahmt wurde, da er angeblich als Kampfhund eingestuft wurde. Am Freitag kam die Verfügung per E-Mail – bereits am Sonntag war die Klage eingereicht. Kurze Zeit später konnten wir unseren Hund wieder aus dem Tierheim abholen. Schneller, engagierter und professioneller geht es wirklich nicht. Eine sehr fähige Kanzlei mit absolut fairer Beratung und außergewöhnlichem Einsatz. Wir sind unendlich dankbar und würden diese Kanzlei jederzeit uneingeschränkt weiterempfehlen!Google Gesamtbewertung 4.8 von 5, basierend auf 219 Bewertungen
Steht der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raum, drohen Betroffenen oft Stigmatisierung und der Verlust des vollständigen sozialen Ansehens. Sexualdelikte gelten in der Gesellschaft als besonders verwerflich. Es drohen Verlust von Familie und Freunden oder gleich der gesamten gesellschaftlichen und beruflichen Existenz. Besonders dramatisch: Dies gilt oft weit vor dem Nachweis einer tatsächlichen Schuld – Vorverurteilung droht!
Dennoch gilt bei Sexualstraftaten: Nicht in Panik geraten. Alltäglich werden Menschen dem Vorwurf einer Sexualstraftat ausgesetzt. Oftmals völlig zu Unrecht. Tätigen Sie daher keinerlei Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden – stattdessen unverzüglich einen versierten und kämpferischen Strafverteidiger aufsuchen! Auch und gerade dann, wenn die Vorwürfe falsch sind!
Mein Ziel ist es, Ihren Ruf zu schützen. Und das wenn möglich noch bevor er beschädigt wird. Dank langjähriger Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht und versiert in der Strafprozessordnung (StPO) schöpfe ich alle Möglichkeiten aus, damit das Verfahren noch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung eingestellt wird.
„Freispruch im Ermittlungsverfahren“ – das ist das Ziel meiner Strafverteidigung. Dies steht zwar nur umgangssprachlich für einen Freispruch, ist aber noch besser für Sie als Betroffenen als der tatsächliche Freispruch vor Gericht. Denn eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie vorbringen kann. Und deswegen das Verfahren einstellt – noch vor einer Gerichtsverhandlung.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann bei frühzeitiger Beauftragung einer Vorverurteilung oftmals entgegenwirken. Nicht nur gegenüber den Ermittlungsbehörden, sondern auch gegenüber etwaiger Presseberichterstattung oder sonstigen relevanten Akteuren, die Ihren Ruf schädigen können.
Immer wieder ist zudem festzustellen, wie schnell der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raume steht. Und zwar zu Unrecht! Derartige Falschanschuldigungen haben vielfältige Gründe. Oft basieren Sie auf belastenden Lebensumständen oder auf turbulenten Lebenssachverhalten: Trennung, Scheidung oder Streit in der Partnerschaft, bei Eifersucht oder auch aus Scham. Nicht selten etwa bei aufgeflogenen „Seitensprüngen“.
Im Sexualstrafrecht steht dann oft „Aussage gegen Aussage“. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass diese Konstellation automatisch zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Im Gegenteil: Oft führt dies erst recht zu weitergehenden, intensiven und für Betroffene sehr belastenden Ermittlungen und Befragungen der Ermittlungsbehörden und der Kriminalpolizei.
Hinzukommt eine strittige und äußerst komplizierte Auslegung von Beweismitteln. Hier ist mitunter jedes Wort entscheidend, etwa wenn es darum geht, ob zweifelsfrei nachweisbare sexuelle Handlungen einvernehmlich waren – oder andernfalls gar zu einer Haftstrafe führen. Lesen Sie im Folgenden, worauf es bei den häufigsten Tatvorwürfen ankommt. In jedem Fall gilt: Setzen Sie sich dieser Belastung und den vielen Stolperfallen unter keinen Umständen ohne professionellen Beistand aussetzen!
Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs gehört zu den häufigsten Anschuldigungen im Sexualstrafrecht. Und ist schnell in der Welt! Anders als bei Jugendlichen und Erwachsenen besteht bei Kindern ein absolutes Schutzerfordernis vor sexuellen Handlungen. Eine strafausschließende Einwilligung von Kindern in sexuelle Handlung ist ausgeschlossen. Hier drohen hohe Haftstrafen und die Behörden können auch ohne Strafantrag eines (angeblichen) Opfers von Amts wegen aktiv werden. In der Regel existiert hier ein enormer Ermittlungsdruck seitens der Ermittlungsbeamten – und nicht selten auch der Öffentlichkeit!
Auch ist hier die Fallzahl von Falschanschuldigungen hoch. Nicht selten stehen solche Vorwürfe bei Scheidungsfällen und Sorgerechtsstreitigkeiten im Raum – mit schwerwiegenden Konsequenzen für Betroffene. Falsche Sorge um den innerfamiliären Frieden sind hier Fehl am Platz. Als Beschuldigter sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, der über hohe Expertise im Sexualstrafrecht verfügt. So kann frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Etwa durch umfangreiche Erwiderungsanträge und feinjustierte Aussagen und Beweiswürdigung zu Ihren Gunsten.
Das Gesagte gilt erst Recht für den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a StGB. Hier droht ein höheres Strafmaß: Nämlich Freiheitsstrafen zwischen einem und 15 Jahren! Beachten Sie: Bei § 176a StGB handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, der in vielen Fällen eine Wiederholungstat oder eine besonders schwerwiegende Begehungsweise bestraft. Mithin ist es umso schwieriger, im Falle einer Verurteilung eine Bewährungsstrafe zu erhalten.
Insbesondere die Tatvorwürfe einer schwerwiegenden Begehung sind viel schneller begründet, als viele Laien denken. So setzt die im Gesetz bestrafte „sexuelle Handlung“ keineswegs einen tatsächlichen Geschlechtsakt, etwa den Vaginalverkehr voraus. Im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB genügt hier etwa bereits ein (vermeintliches) Eindringen mit dem Finger. Ob und wie schwerwiegend dies im strafrechtlichen Sinne vorliegt, das wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder sogar im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt. Es liegt auf der Hand, dass Betroffene unverzüglich einen kämpferischen und professionellen Verteidiger benötigen, der in solch heiklen und belastenden Verfahren an Ihrer Seite steht und für Sie eintritt – wo es womöglich längst niemand anders mehr tut!
Kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Ob in meiner Kanzlei in Freiburg oder bundesweit: Ich stehe an Ihrer Seite!
Im Zuge gesellschaftlicher Kontroversen hat die Politik den § 177 StGB zuletzt verschärft. Nunmehr bestraft dieser Paragraf im Wesentlichen denjenigen, der „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt“.
Schon dieser Wortlaut verdeutlicht, dass es hier zu besonders komplizierten Situationen kommt. Denn wann eine sexuelle Handlung vorliegt und ob der Wille des Gegenübers dieser Handlung zur „Tatzeit“ tatsächlich entgegenstand, das ist in vielen Fällen kaum nachvollziehbar oder unumstößlich zu beweisen.
Bereits in einfachen Fällen oder bei bloßem Versuch ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Es drohen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Dennoch kommt es auch hier dazu, dass „Aussage gegen Aussage“ steht. Und dann kommt oft auf jedes Wort an („Nein!?“). Deswegen sollten Sie in keinem Fall unbedachte Aussagen tätigen, sondern stets einen versierten Rechtsbeistand an Ihrer Seite haben. Immerhin geht es um Ihre Freiheit und Ihren gesellschaftlichen Ruf!
Der im Volksmund wohl bekannteste Überbegriff für eine Sexualstraftat ist die Vergewaltigung, die nach § 177 Abs. 6 StGB strafbar ist. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Regelbeispiel, das strafverschärfend für das Grunddelikt des sexuellen Übergriffs wirkt.
Angeknüpft wird hier an besonders erniedrigende Handlungen. Insbesondere wenn diese mit Eindringen in den Körper verbunden sind. Auch hier kommt es, anders als gemeinhin angenommen, weder auf eine besondere Gewaltanwendung noch auf besonders intensives Eindringen an, etwa durch rauen Vaginalverkehr. Vielmehr kann auch sanftes Eindringen in den vorderen Teil der Scheide oder des Afters bereits ausreichen – wenn das (vermeintliche) Opfer seinen Widerwillen geltend macht und das Eindringen somit (vorgeblich) nicht einvernehmlich war. In Fällen des § 177 Abs. 6 erhöht sich das Strafmaß dann auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
Wie beim sexuellen Übergriff aus § 177 Abs. 1 StGB bestehen auch hier in der Praxis viele Unabwägbarkeiten. Nicht selten werden Vorwürfe nach zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nachträglich oder grundsätzlich völlig falsch erhoben – und sind aber dennoch erst einmal in der Welt. Oft etwa dann, wenn ein Sexualpartner aus unterschiedlichen Gründen im Nachhinein abstreitet, die sexuelle Handlung gewollt zu haben.
Als Beschuldigter steht für Sie mithin dennoch alles auf dem Spiel. Überlassen Sie also nichts dem Zufall. Unterlassen Sie jede Aussage und mandatieren Sie unverzüglich einen versierten Fachanwalt für Strafrecht, der sich speziell im Sexualstrafrecht auskennt!
Die Begehung einer Straftat im Bereich der Kinderpornografie zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen überhaupt. Betroffene sind oft dem Risiko ausgesetzt, selbst bei völliger Unschuld jedes gesellschaftliche Ansehen zu verlieren.
Strafbar – und damit Anlass für in der Regel umfangreiche und intensive Ermittlungen der Behörden – sind dabei Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften. Darunter fallen neben Bildern und Videos auch Texte, Tonträger, Speichermedien, Abbildungen und sonstige Darstellungen, die
zeigen.
Kinder sind dabei alle Personen unter 14 Jahren oder solche Abbildungen, auf denen Personen gezeigt werden, die ein verständiger Betrachter als Kind auffassen kann (sog. Anscheinspornografie).
Oft erfahren Betroffene von den Anschuldigungen erst dadurch, dass bereits die Polizei vor der Tür steht – und eine Hausdurchsuchung durchführt.
Strafbar ist gemäß §184b StGB allerdings bereits der Besitz. Werden derartige Schriften also in ihrem Herrschaftsbereich, also in der Wohnung oder auf einem Computer vermutet oder gefunden, dann begründet allein dies bereits einen entsprechenden Tatvorwurf. Auf explizit sexuellen Inhalt kommt es dabei nicht an. Auch spielende nackte Kinder können als strafbare pornografische Darstellung gewertet werden. Mein Tipp: Niemals Nacktbilder von Personen anfertigen, erst recht nicht von Kindern. Denn im Zweifel ist es selbst für versierte Strafverteidiger schwierig, eine die Verfahrenseinstellung ermöglichende Rechtfertigung vorzutragen.
Sind Sie des Besitzes von kinderpornografischen Schriften ausgesetzt, dann kontaktieren Sie in jedem Fall unverzüglich einen im Sexualstrafrecht versierten Strafverteidiger. Im Einzelfall kommt alles auf viele Einzelheiten und strafprozessuale und strafrechtliche Details an: Was ist bereits strafbare Pornografie? Lag Besitz vor? Bestand überhaupt strafbegründender Vorsatz?
All das können Laien kaum überblicken und sich somit nur völlig unzureichend gegen derartige Vorwürfe zur Wehr setzen. Vorwürfe, die zum vollständigen Existenz- und Ansehensverlust führen können – und zu langjährigen Freiheitsstrafen, die der Betroffene dann als verurteilter „Kinderschänder“ in einer Haftanstalt (JVA) wird verbüßen müssen.
Ich vertrete Mandanten über meine Kanzleistandorte in Freiburg, Leipzig, München, Zürich (CH) sowie im gesamten Bundesgebiet in allen Angelegenheiten des Sexualstrafrechts. Kommen Sie also besser gleich auf mich zu, um schwerwiegende Folgen für das Strafverfahren von Beginn an zu vermeiden und die bestmögliche Strategie für Ihr Verfahren zu entwickeln.
Wir verfügen über Kanzleiräume in Freiburg im Breisgau, Leipzig, München sowie in Zürich (CH). Gerne können Sie mit uns dort einen Termin vereinbaren.