Anwalt für Sexualstrafrecht in Freiburg
– Rechtsanwalt Dubravko Mandic –
– Rechtsanwalt Dubravko Mandic –
Das Sexualstrafrecht ist eine der heikelsten Materien. Hier steht alles auf dem Spiel: Es drohen hohe Haftstrafen, berufliche Probleme und die gesellschaftliche Ausgrenzung.
Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Problematik in diesem Bereich sehr genau und kann Ihnen nur raten, meine hier genannten Ratschläge zu beherzigen:
Steht der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raum, drohen Betroffenen oft Stigmatisierung und der Verlust des vollständigen sozialen Ansehens. Sexualdelikte gelten in der Gesellschaft als besonders verwerflich. Es drohen Verlust von Familie und Freunden oder gleich der gesamten gesellschaftlichen und beruflichen Existenz. Besonders dramatisch: Dies gilt oft weit vor dem Nachweis einer tatsächlichen Schuld – Vorverurteilung droht!
Dennoch gilt bei Sexualstraftaten: Nicht in Panik geraten. Alltäglich werden Menschen dem Vorwurf einer Sexualstraftat ausgesetzt. Oftmals völlig zu Unrecht. Tätigen Sie daher keinerlei Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden – stattdessen unverzüglich einen versierten und kämpferischen Strafverteidiger aufsuchen! Auch und gerade dann, wenn die Vorwürfe falsch sind!
Mein Ziel ist es, Ihren Ruf zu schützen. Und das wenn möglich noch bevor er beschädigt wird. Dank langjähriger Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht und versiert in der Strafprozessordnung (StPO) schöpfe ich alle Möglichkeiten aus, damit das Verfahren noch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung eingestellt wird.
„Freispruch im Ermittlungsverfahren“ – das ist das Ziel meiner Strafverteidigung. Dies steht zwar nur umgangssprachlich für einen Freispruch, ist aber noch besser für Sie als Betroffenen als der tatsächliche Freispruch vor Gericht. Denn eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Sie vorbringen kann. Und deswegen das Verfahren einstellt – noch vor einer Gerichtsverhandlung.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann bei frühzeitiger Beauftragung einer Vorverurteilung oftmals entgegenwirken. Nicht nur gegenüber den Ermittlungsbehörden, sondern auch gegenüber etwaiger Presseberichterstattung oder sonstigen relevanten Akteuren, die Ihren Ruf schädigen können.
Immer wieder ist zudem festzustellen, wie schnell der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raume steht. Und zwar zu Unrecht! Derartige Falschanschuldigungen haben vielfältige Gründe. Oft basieren Sie auf belastenden Lebensumständen oder auf turbulenten Lebenssachverhalten: Trennung, Scheidung oder Streit in der Partnerschaft, bei Eifersucht oder auch aus Scham. Nicht selten etwa bei aufgeflogenen „Seitensprüngen“.
Im Sexualstrafrecht steht dann oft „Aussage gegen Aussage“. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass diese Konstellation automatisch zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Im Gegenteil: Oft führt dies erst recht zu weitergehenden, intensiven und für Betroffene sehr belastenden Ermittlungen und Befragungen der Ermittlungsbehörden und der Kriminalpolizei.
Hinzukommt eine strittige und äußerst komplizierte Auslegung von Beweismitteln. Hier ist mitunter jedes Wort entscheidend, etwa wenn es darum geht, ob zweifelsfrei nachweisbare sexuelle Handlungen einvernehmlich waren – oder andernfalls gar zu einer Haftstrafe führen. Lesen Sie im Folgenden, worauf es bei den häufigsten Tatvorwürfen ankommt. In jedem Fall gilt: Setzen Sie sich dieser Belastung und den vielen Stolperfallen unter keinen Umständen ohne professionellen Beistand aussetzen!
Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs gehört zu den häufigsten Anschuldigungen im Sexualstrafrecht. Und ist schnell in der Welt! Anders als bei Jugendlichen und Erwachsenen besteht bei Kindern ein absolutes Schutzerfordernis vor sexuellen Handlungen. Eine strafausschließende Einwilligung von Kindern in sexuelle Handlung ist ausgeschlossen. Hier drohen hohe Haftstrafen und die Behörden können auch ohne Strafantrag eines (angeblichen) Opfers von Amts wegen aktiv werden. In der Regel existiert hier ein enormer Ermittlungsdruck seitens der Ermittlungsbeamten – und nicht selten auch der Öffentlichkeit!
Auch ist hier die Fallzahl von Falschanschuldigungen hoch. Nicht selten stehen solche Vorwürfe bei Scheidungsfällen und Sorgerechtsstreitigkeiten im Raum – mit schwerwiegenden Konsequenzen für Betroffene. Falsche Sorge um den innerfamiliären Frieden sind hier Fehl am Platz. Als Beschuldigter sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, der über hohe Expertise im Sexualstrafrecht verfügt. So kann frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Etwa durch umfangreiche Erwiderungsanträge und feinjustierte Aussagen und Beweiswürdigung zu Ihren Gunsten.
Das Gesagte gilt erst Recht für den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a StGB. Hier droht ein höheres Strafmaß: Nämlich Freiheitsstrafen zwischen einem und 15 Jahren! Beachten Sie: Bei § 176a StGB handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, der in vielen Fällen eine Wiederholungstat oder eine besonders schwerwiegende Begehungsweise bestraft. Mithin ist es umso schwieriger, im Falle einer Verurteilung eine Bewährungsstrafe zu erhalten.
Insbesondere die Tatvorwürfe einer schwerwiegenden Begehung sind viel schneller begründet, als viele Laien denken. So setzt die im Gesetz bestrafte „sexuelle Handlung“ keineswegs einen tatsächlichen Geschlechtsakt, etwa den Vaginalverkehr voraus. Im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB genügt hier etwa bereits ein (vermeintliches) Eindringen mit dem Finger. Ob und wie schwerwiegend dies im strafrechtlichen Sinne vorliegt, das wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder sogar im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt. Es liegt auf der Hand, dass Betroffene unverzüglich einen kämpferischen und professionellen Verteidiger benötigen, der in solch heiklen und belastenden Verfahren an Ihrer Seite steht und für Sie eintritt – wo es womöglich längst niemand anders mehr tut!
Kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Ob in meiner Kanzlei in Freiburg oder bundesweit: Ich stehe an Ihrer Seite!
Im Zuge gesellschaftlicher Kontroversen hat die Politik den § 177 StGB zuletzt verschärft. Nunmehr bestraft dieser Paragraf im Wesentlichen denjenigen, der „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt“.
Schon dieser Wortlaut verdeutlicht, dass es hier zu besonders komplizierten Situationen kommt. Denn wann eine sexuelle Handlung vorliegt und ob der Wille des Gegenübers dieser Handlung zur „Tatzeit“ tatsächlich entgegenstand, das ist in vielen Fällen kaum nachvollziehbar oder unumstößlich zu beweisen.
Bereits in einfachen Fällen oder bei bloßem Versuch ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Es drohen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Dennoch kommt es auch hier dazu, dass „Aussage gegen Aussage“ steht. Und dann kommt oft auf jedes Wort an („Nein!?“). Deswegen sollten Sie in keinem Fall unbedachte Aussagen tätigen, sondern stets einen versierten Rechtsbeistand an Ihrer Seite haben. Immerhin geht es um Ihre Freiheit und Ihren gesellschaftlichen Ruf!
Der im Volksmund wohl bekannteste Überbegriff für eine Sexualstraftat ist die Vergewaltigung, die nach § 177 Abs. 6 StGB strafbar ist. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Regelbeispiel, das strafverschärfend für das Grunddelikt des sexuellen Übergriffs wirkt.
Angeknüpft wird hier an besonders erniedrigende Handlungen. Insbesondere wenn diese mit Eindringen in den Körper verbunden sind. Auch hier kommt es, anders als gemeinhin angenommen, weder auf eine besondere Gewaltanwendung noch auf besonders intensives Eindringen an, etwa durch rauen Vaginalverkehr. Vielmehr kann auch sanftes Eindringen in den vorderen Teil der Scheide oder des Afters bereits ausreichen – wenn das (vermeintliche) Opfer seinen Widerwillen geltend macht und das Eindringen somit (vorgeblich) nicht einvernehmlich war. In Fällen des § 177 Abs. 6 erhöht sich das Strafmaß dann auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
Wie beim sexuellen Übergriff aus § 177 Abs. 1 StGB bestehen auch hier in der Praxis viele Unabwägbarkeiten. Nicht selten werden Vorwürfe nach zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nachträglich oder grundsätzlich völlig falsch erhoben – und sind aber dennoch erst einmal in der Welt. Oft etwa dann, wenn ein Sexualpartner aus unterschiedlichen Gründen im Nachhinein abstreitet, die sexuelle Handlung gewollt zu haben.
Als Beschuldigter steht für Sie mithin dennoch alles auf dem Spiel. Überlassen Sie also nichts dem Zufall. Unterlassen Sie jede Aussage und mandatieren Sie unverzüglich einen versierten Fachanwalt für Strafrecht, der sich speziell im Sexualstrafrecht auskennt!
Die Begehung einer Straftat im Bereich der Kinderpornografie zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen überhaupt. Betroffene sind oft dem Risiko ausgesetzt, selbst bei völliger Unschuld jedes gesellschaftliche Ansehen zu verlieren.
Strafbar – und damit Anlass für in der Regel umfangreiche und intensive Ermittlungen der Behörden – sind dabei Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften. Darunter fallen neben Bildern und Videos auch Texte, Tonträger, Speichermedien, Abbildungen und sonstige Darstellungen, die
zeigen.
Kinder sind dabei alle Personen unter 14 Jahren oder solche Abbildungen, auf denen Personen gezeigt werden, die ein verständiger Betrachter als Kind auffassen kann (sog. Anscheinspornografie).
Oft erfahren Betroffene von den Anschuldigungen erst dadurch, dass bereits die Polizei vor der Tür steht – und eine Hausdurchsuchung durchführt.
Strafbar ist gemäß §184b StGB allerdings bereits der Besitz. Werden derartige Schriften also in ihrem Herrschaftsbereich, also in der Wohnung oder auf einem Computer vermutet oder gefunden, dann begründet allein dies bereits einen entsprechenden Tatvorwurf. Auf explizit sexuellen Inhalt kommt es dabei nicht an. Auch spielende nackte Kinder können als strafbare pornografische Darstellung gewertet werden. Mein Tipp: Niemals Nacktbilder von Personen anfertigen, erst recht nicht von Kindern. Denn im Zweifel ist es selbst für versierte Strafverteidiger schwierig, eine die Verfahrenseinstellung ermöglichende Rechtfertigung vorzutragen.
Sind Sie des Besitzes von kinderpornografischen Schriften ausgesetzt, dann kontaktieren Sie in jedem Fall unverzüglich einen im Sexualstrafrecht versierten Strafverteidiger. Im Einzelfall kommt alles auf viele Einzelheiten und strafprozessuale und strafrechtliche Details an: Was ist bereits strafbare Pornografie? Lag Besitz vor? Bestand überhaupt strafbegründender Vorsatz?
All das können Laien kaum überblicken und sich somit nur völlig unzureichend gegen derartige Vorwürfe zur Wehr setzen. Vorwürfe, die zum vollständigen Existenz- und Ansehensverlust führen können – und zu langjährigen Freiheitsstrafen, die der Betroffene dann als verurteilter „Kinderschänder“ in einer Haftanstalt (JVA) wird verbüßen müssen.
Ich vertrete Mandanten über meine Kanzlei in Freiburg sowie im gesamten Bundesgebiet in allen Angelegenheiten des Sexualstrafrechts. Kommen Sie also besser gleich auf mich zu, um schwerwiegende Folgen für das Strafverfahren von Beginn an zu vermeiden und die bestmögliche Strategie für Ihr Verfahren zu entwickeln.