Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten. Insbesondere der Konsum und die Beliebtheit von Kokain hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Verstöße dagegen werden mit teils empfindlichen Strafen geahndet. Hierbei gibt es in Anbetracht der großen Variation von Tatbegehungsmöglichkeiten eine große Bandbreite an drohenden Strafen. Denn nicht jeder Verstoß gegen das Umgangsverbot wird gleich schwer bewertet.
In diesem Beitrag zeige ich Ihnen auf, was im Umgang mit Kokain strafbar ist und welche Strafen drohen.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist Kokain?
- Was ist im Umgang mit Kokain strafbar (Unterteilen in Besitz, Einfuhr, Verkauf)?
- Welche Strafe droht nach § 29 BtMG bei Kokain?
- Was tun, wenn ich mit Kokain erwischt werde?
Was ist Kokain?
Kokain ist eine Substanz, die aus den Blättern der in Südamerika wachsenden Kokapflanze gewonnen wird. Durch die insbesondere chemische Verarbeitung dieser Blätter werden verschiedene Substanzformen hergestellt, die als Betäubungsmittel konsumiert werden können.
Die wesentlichen Substanzformen sind:
- Kokainpaste (Kokainsulfat),
- Freebase (Kokainbase),
- Kokainhydrochlorid und
- Crack.
Kokain ist ein psychoaktiver Stoff, der direkt auf das zentrale Nervensystem wirkt. Es wirkt vor allem aufputschend. Nach dem Konsum, fühlt man sich gut, leistungsstark, enthemmt und kommunikationsfreudig.
Aufgrund der psychoaktiven Wirkung gilt es als eine der Drogen mit dem höchsten Suchtpotential. Nebenwirkungen sind vor allem:
- emotionale Störungen,
- Schlafstörung,
- Übelkeit,
- Appetitlosigkeit,
- verengte Blutgefäße oder
- Herzrhythmusstörungen.
Was ist im Umgang mit Kokain strafbar?
In Deutschland ist der Umgang mit Kokain in jeder Substanzform ohne ärztliche Erlaubnis verboten. Hierbei ist es egal Sie das Kokain in großen oder kleinen Mengen lediglich besitzen, damit Handel treiben oder dieses nach Deutschland einführen.
Zwar ist der reine Konsum von Kokain straffrei. Jedoch setzt der Konsum immer auch den Besitz der Droge voraus. Daher besteht entgegen anderslautenden Gerüchten insoweit keine Strafbarkeitslücke.
Für den Besitz genügt es, wenn Sie die tatsächliche Sachgewalt auch über nur sehr geringe Mengen der Substanz haben. Das ist etwa der Fall, wenn Kokain in ihrer Wohnung herumliegt oder eine „Line“ vor ihnen auf dem Tisch bereitet ist.
Eine Einfuhr besteht, wenn Sie mit Kokain im Gepäck nach Deutschland einreisen. Hierbei ist gleichgültig, ob sich das Kokain schon bei der Ausreise bei Ihnen befand. Auch wenn Sie nur beabsichtigen durch Deutschland hindurchzufahren, etwa von Holland nach Polen, liegt mit dem Überqueren der Grenze eine Einfuhr vor.
Die Rechtsprechung fasst unter das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens jede „eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit illegalen Drogen zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt“. Diese Definition wird in der Praxis sehr weit ausgelegt. Erfasst sind etwa die Bunkerhaltung, also der Besitz von großen Mengen an Kokain, Kurierfahrten oder die Entgegennahme von Drogengeld.
Welche Strafe droht nach § 29 BtMG bei Kokain?
Für alle Tathandlungen gilt nach § 29 BtMG grundsätzlich der gleiche Strafrahmen. Dieser beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis macht es in der Strafzumessung jedoch einen erheblichen Unterschied, ob ein Besitz von nur geringen Mengen vorliegt, Kokain verkauft wird oder ob eine größere Menge nach Deutschland eingeführt wird.
Beim Besitz von Kleinstmengen zum Eigenkonsum ist sogar eine Einstellung des Strafverfahrens möglich. Entscheidend ist immer die Höhe des Wirkstoffanteils. Die Grenze hierzu variiert von Bundesland zu Bundesland. Sie bewegt sich um den Bereich von 0,5 g reinen Kokain. Liegt die Menge darüber, spricht man von einer geringen Menge. Die Strafbarkeit für den Besitz wird sich dann an dem unteren Strafrahmen orientieren. In der Regel wird in diesen Fällen eine Geldstrafe verhängt.
Liegt hingegen eine nicht geringe Menge vor, dann erhöht sich nach § 29a StGB die Mindeststrafe auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und die Höchststrafe auf bis zu zehn Jahre. Von einer nicht geringen Menge spricht man bei mehr als etwa 5 g reinen Kokain. Die gleiche Strafe droht, wenn eine Person über 21 Jahren Kokain einer Person unter 18 Jahren überlässt.
Die Ein- oder Ausfuhr sowie das Handeltreiben werden von der Justiz deutlich kritischer gesehen. Auch in diesen Fällen ist entscheidend, um welche Mengen es sich handelt und ob ein Hauptakteur oder lediglich ein Kurierfahrer betroffen ist.
Wichtig zu wissen ist, dass bei einer Verurteilung wegen Kokain als Nebenstrafe auch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht angeordnet werden kann. Aber auch wenn dies nicht als Nebenstrafe geschieht, wird die Verurteilung wegen eines Kokaindelikts in aller Regel an die Führerscheinstelle gemeldet. Die Verkehrsbehörde schätzt Personen, die Umgang mit Kokain haben regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ein. Dies gilt auch, wenn keine Fahrt unter Kokaineinfluss stattgefunden hat.
Was tun, wenn ich mit Kokain erwischt werde?
Werden Sie beim Umgang mit Kokain erwischt ist es wichtig zunächst keine Aussage zu machen. Ihnen steht ein Schweigerecht zu, von dem Sie dringend Gebrauch machen sollten.
Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie wegen des Umgangs mit Kokain ermittelt wird, sollten Sie nicht zögern und umgehend einen im Betäubungsmittelrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Desto früher im Verfahren Sie einen Anwalt einschalten, desto besser sind ihre Chancen im Strafverfahren.
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!