Mit Urteil vom 20. März 2025 hat die Kammer des VG Freiburg die Feststellungsklage der AfD-Stadtratsgruppe abgewiesen. Die Begründung steht noch aus und wird in einigen Wochen veröffentlicht.
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtveröffentlichung eines Beitrages im Amtsblatt der Stadt Freiburg. Die dortige Redaktion weigerte sich, die Positionierung der Klägerin zur städtischen Ausländerkriminalität und ihrem politischen Zusammenhang zur verfehlten Migrationspolitik des Bundes zu veröffentlichen.
Begründet wurde dieser Fall offenkundiger Zensur mit dem Fehlen eines kommunalpolitischen Bezugs im Beitrag der AfD-Gruppe. Schließlich schreibe das Satzungsstatut einen solchen vor. Die Migrationspolitik falle nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde, sondern des Bundes.
Eine solche Beschränkung des Äußerungsrechts der AfD-Gruppe auf den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde im engeren Sinne ist absurd und offensichtlich interessengeleitet.
Im Mehrebenensystem des Öffentlichen Rechts gibt es vielfach Bezüge, die vom Europarecht bis zum Kommunalrecht reichen.
In der Folge haben nahezu alle Fraktionen und Gruppen des Stadtrats in ihren Veröffentlichungen sich auch zu bundespolitischen Themen geäußert. Häufig fehlte ein kommunalpolitischer Bezug völlig, ließ man es doch gerne beim allgemein Weltanschaulichen bewenden.
Die Entscheidung des VG Freiburg konnte jeden erfahrenen Prozessvertreter nicht überraschen.
Denn wenn schon der Großteil der mündlichen Hauptverhandlung für die Klärung der Vollmacht verwandt wird, verheißt dies für die Unvoreingenommenheit des Gerichts nichts Gutes.
Dass Rechtsanwalt Mandic Prozessvertreter ohne Vollmacht aufträte, hielt zwar selbst der Vorsitzende der Kammer für lebensfern, doch sei er von Amts wegen dazu verpflichtet, die Sachurteilsvoraussetzungen – in diesem Falle wohl besonders „minutiös“ – zu prüfen.
Nicht so genau nahm es die Kammer hingegen mit der materiellen Prüfung:
Die zahlreichen politisierenden Statements der anderen Fraktionen nahm die Kammer schon gar nicht zur Kenntnis.
Der Vortrag der Klägerin, dass es sich um einen Eingriff in die Meinungs-und Pressefreiheit handelte, tat die Kammer mit der Auffassung ab, dass man sich im kommunalverfassungsrechtlichen Streit als verwaltungsinterne Angelegenheit auf die Grundrechte gar nicht berufen könne.
Diese schematisch „förmelnde“ Auffassung ist nicht nur veraltet, sondern auch nicht sachgerecht. Denn die Strahlkraft der Grundrechte in alle Rechtsmaterien ist unbestritten. Zudem sind Gemeinderäte zwar Teil der Verwaltung, aber eben der demokratisch legitimierten Verwaltung. Insoweit kommt dem Freiburger Stadtrat eine demokratische Repräsentationsfunktion zu. Diese besteht darin, dass die unterschiedlichen Meinungsspektren der Bürger in der Verwaltung widergespiegelt sind. Die Stellungnahme der politischen Gruppierungen im Amtsblatt dienen somit der Demokratie in der Verwaltung selbst. Durch die Entscheidung des VG Freiburg hat diese Schden genommen!