Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er mit einer 13-Jährigen geschlafen habe. Das delikate dabei: Das junge Mädchen sei am Tag der vermeintlichen Tat bereits zuvor von einem 29-jährigen Mann vergewaltigt worden. Dieser wurde auch bereits verurteilt.
Das ganze ist sehr verworren:
Das genannte 13-jährige Mädchen ist von zu Hause weggelaufen und hielt sich in einer Bar auf, die der Drogenszene zuzuschreiben ist. In der Bar gab es wohl Anzüglichkeiten, eine 17-jährige Frau hat auf der Toilette mit meinem Mandanten geknutscht – er wies sie daraufhin ab.
Scheinbar ging die 13-Jährige derweil mit einem anderen Mann kiffen, mit welchem sie dann auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte. Dies war der oben genannte 29-jährige Mann.
Zuvor war leider nur ein Pflichtverteidiger anwesend, welcher den 29-jährigen Mann nicht ausreichend befragte. Daher befragte ich diesen in der Berufung erneut und erfuhr, dass gar keine Vergewaltigung stattfand, sondern die 13-jährige sogar selbst am genannten Ort mit dem sexuellen Akt anfing.
Nach Schließung der Kneipe wollte das 13-jährige Mädchen noch nicht nach Hause, sondern kiffen – mit dem angeblichen Vergewaltiger!
Danach gehen die Geschichten auseinander:
Das Mädchen behauptet, mein Mandant habe sie dann in der Wohnung nach Sex gefragt. Während mein Mandant erläutert, dass er ihr nur frische Socken gegeben habe, da sie wenig bis keine Anziehsachen von zu Hause mitgenommen hat.
Am nächsten Tag sprachen die Mädels scheinbar über die potentiellen Geschichten, wie der Abend jeweils abgelaufen war. Hier entwickelte sich wohl eine Eigendynamik. Nachfragen von Eltern und anderen kamen und scheinbar drehte sich dann die Geschichte der 13-Jährigen dahingehend, dass sie mit dem Verkehr nicht einverstanden war. So stand eine Vergewaltigung im Raum.
Bei Betrachtung der Akten zur vermeintlichen Vergewaltigung durch den 29-jährigen Mann fiel auf, dass die Gutachten äußerst schwammig waren und scheinbar die Geschichte des Mädchens als Faktum so hingenommen wurde.
Beim anberaumten Gerichtstermin dann die Überraschung: Aufgrund eines positiven C-Tests konnte die Zeugen nicht gehört werden. Auffällig …
Der Richter erkannte treffend die Problematik, dass hier allein der Beischlaf mit der 13-Jährigen mit meinem Mandanten im Raum stand, schließlich war von dem Mädchen ursprünglich keinerlei Anzeige in diese Richtung angestrebt worden. Da sie bis heute keinerlei Strafe möchte, regte er an, das Verfahren einzustellen.
Dies wäre jedoch nicht unbedingt im Interesse meines Mandanten. Dieser Vorwurf muss aus der Welt geschafft werden und dies gelingt am besten mit einem Freispruch!
Ob und wie das Verfahren weitergeht, hängt davon ab, ob das Mädchen sich nochmal aufraffen kann, zur „Tat“ auszusagen.
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!