Gegen meinen Mandanten Daniel Halemba wird aus politisch motivierten Gründen aus Wahlkampfzeiten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt.
Nachdem die Staatsschutzpolizei Bayerns in rechtsstaatswidriger Weise Druck auf einen Mitbeschuldigten ausgeübt und mit Haftbefehl gedroht hatte, um ihn so zu einer Aussage gegen die anderen Beschuldigten zu bringen und dieser sich trotzdem nicht dazu hinreißen ließ, gegen die anderen Beschuldigten auszusagen, nahm die bayerische Justiz dies zum Anlass, einen Haftbefehl gegen meinen Mandanten zu erlassen.
Nach vorläufiger Würdigung ist an sämtlichen Vorwürfen gegen die Mitglieder der Prager Teutonia nichts dran. Insbesondere aber besteht jedenfalls gegen den gewählten Abgeordneten Halemba (AfD) keinerlei dringender Tatverdacht.
Die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft konstruiert vorliegend aus einem Bild, welches zu irgendeinem unbekannten Zeitpunkt aufgenommen worden war und vom Haus der Teutonia stammen soll und auf welchem eine Weinflasche mit verbotenem Kennzeichen zu erkennen sein könnte, dass diese Weinflasche auch in jüngster Vergangenheit an einer Feierlichkeit – für alle erkennbar, auch für die Öffentlichkeit – dort auf dem Haus gestanden habe. Und weil mein Mandant Bewohner des Hauses sei, treffe ihn eben auch eine entsprechende Verantwortlichkeit, diese zu entsorgen. Dies mündete in der – für Juristen absurden – Konstruktion einer Rechtspflicht zum Handeln.
Dabei wurde diese ominöse Weinflasche bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden. Es ist auch unklar, vor wie vielen Jahren diese dort gestanden haben könnte.
Im Zuge der Durchsuchung meinten die Ermittlungsbehörden, weiteres verdächtiges Material gefunden zu haben, mit welchem jetzt der Haftbefehl „angereichert“ wurde.
Am Freitag 18:00 Uhr habe ich für meinen Mandanten Haftbeschwerde beim Amtsgericht Würzburg eingelegt und diese auch damit begründet, dass kein dringender Tatverdacht besteht. Sowohl die Volksverhetzung wie auch das Verwenden von Kennzeichen setzen eine entsprechende Öffentlichkeit voraus. Dies ist bei einer Wohngemeinschaft ersichtlich nicht gegeben. Des Weiteren sind keine der in Rede stehenden Gegenstände auch nur irgendwie mit meinem Mandanten in Verbindung zu bringen.
Der Gang zur Verfassungsgerichtsbarkeit wird aktuell erwogen. Sämtliche Rechtsmittel werden ausgeschöpft werden!