Mein Mandant, wohnhaft in der Schweiz, war in seiner Bewährungszeit. Diese wurde leider aufgrund einer weiteren Tat verlängert. Zudem wurde ihm aufgetragen, 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden. Der Beschluss zu dieser Auflage wurde ihm, laut Amtsgericht, an seine Schweizer Adresse versandt.
Dieses Schreiben kam bei meinem Mandanten allerdings nie an.
Doch statt sich rückzuversichern, ob das Schreiben auch in den Empfangsbereich meines Mandanten gelangt ist, widerrief das Amtsgericht ohne die Durchführung einer mündlichen Anhörung die Bewährung. Begründet wurde dies damit, dass er sein Recht darauf verwirkt habe, da er – laut Aussage des Amtsgerichts – scheinbar nicht mehr unter der früheren Anschrift erreichbar war.
Dies durfte so allerdings nicht so einfach geschehen!
Bei meinem Mandanten lag kein Wohnungswechsel vor, noch konnte die öffentliche Zustellung vollständig nachvollzogen werden. Sofort wendeten wir uns mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Bescheid und auch gegen die Aussetzung der Bewährung.
Eine öffentliche Zustellung ist nichts weiter als eine Fiktion, dass sie dem Empfänger zugegangen sei. Dies ist, in Hinblick auf Art. 103 II unseres Grundgesetzes, aber nur als ultima ratio – letzte Möglichkeit – zu sehen, wenn es keinerlei andere zumutbare Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Empfängers gab.
Hier hat das Amtsgericht, so wie es das Oberlandesgericht folgerichtig entschied, nicht den notwendigen Rahmen ausgeschöpft und sich nicht um erneute Versuche zur Kontaktaufnahme oder Erörterung des Aufenthaltsortes meines Mandanten bemüht.
Das Amtsgericht trifft nämlich (nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2003) eine Nachforschungspflicht, um so der grundgesetzlich verankerten Garantie auf Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG gerecht zu werden. Hier hätte das Amtsgericht zunächst weitere Anstrengungen angehen müssen, statt meinem Mandanten direkt eine öffentliche Zustellung aufs Auge zu drücken. Diese ist somit unwirksam.
Es freut mich sehr, dass ich meinen Mandanten zu recht aus der Haft entlassen konnte. Nun kann mein Mandant weiterhin in bedingter Freiheit leben und wir somit die weiteren Punkte des Verfahrens angehen.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Zögern Sie nicht lange, diese Geschichte zeigt, dass Ihre Freiheit sehr schnell an einer kleinen Fristversäumung hängen kann. Ich bin Ihr Strafverteidiger und Rechtsanwalt in Freiburg.
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!