Jetzt nach dem Ende der „Pandemie“ (im Volksmund: Plandemie) ziehen viele Bilanz und die meisten Protagonisten gestehen reumütig ein, etwas übertrieben zu haben. Die Anwaltskanzlei Mandic hat sich früh auch auf die Verteidigung von vermeintlichen Fälschern und Impfunwilligen spezialisiert und regelmäßig Rechtstipps und Videos auf anwalt.de veröffentlicht. Jetzt wollen wir, wie viele Zeitungen auch, bei Corona Bilanz ziehen.
Eine Flut an Strafverfahren wegen gefälschter Impfpässe
Vor rund einem Jahr war klar, dass es sich bei den gefälschten Impfpässen nicht um Einzelfälle, sondern um eine beispiellose Flut von Strafverfahren handelt. Noch heute nehmen diese Verfahren breiten Raum im Kanzleialltag ein.
Nach unzähligen Verfahren zeigt sich, dass von einer Strafbarkeit fast nie abgesehen wird. Aufgrund falscher Chargennummern, fehlender Dokumentation und manchmal auch nur fehlender Nachweisbarkeit der Impfung wird auf die Unechtheit der Urkunde geschlossen. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Denn eine Urkunde ist unecht, sofern der erkennbare Urheber und der tatsächliche nicht übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1983 – 3 StR 18/83 –, Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 – 5 StR 221/54 –, BGHSt 9, 44-48, Rn. 34; jeweils juris).
Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es gerade eben nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 2 Ss 411/98 – 72/98 III –, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1988 – 1 Ss 31/88 –, Rn. 6, jeweils juris). Es wird lediglich mit der freien richterlichen Überzeugung argumentiert, aus der inhaltlichen Unrichtigkeit wird auf die Unechtheit geschlossen. Fälle, in denen Ärzte solche Impfpässe wahrheitswidrig ausgestellt haben, werden als realitätsfern bezeichnet. Zweifel werden schlichtweg ignoriert und alternative Geschehensabläufe für unglaubwürdig gehalten. Vor allem der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) wird hier nachhaltig beschädigt.
Erhöhter Verfolgungsdruck der Justiz
Die Justiz treibt solche Verfahren weiter voran. Bereits am 07.02.2022 habe ich in einem Rechtstipp über die mögliche politische Steuerung der Justiz geschrieben. Damals gab es in Brandenburg eine Anweisung, dass solche Taten mit Nachdruck verfolgt werden sollten. Eine politisch motivierte Strafverfolgung lag natürlich nahe. War es damals vielleicht noch eine Vermutung, so haben die Prozesse und Urteile dies dann bestätigt. Es wurde auf die Gemeingefährlichkeit der Taten und die Gefährdung gefährdeter Gruppen hingewiesen. Es wurde mehr über Corona als über die Unechtheit der Urkunde nachgedacht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fälschung von Impfpässen in den Augen der Staatsanwaltschaften nach wie vor eine hohe Relevanz hat.
Hoffnung auf eine Einstellung des Verfahrens
Allerdings ist nicht jede Hoffnung verloren, sondern es wurden auch Erfolge verzeichnet, da gute Gründe gegen eine generelle Strafbarkeit sprechen. Die Tendenz hin zur Einstellung ist steigend.
So erreichten wir beispielsweise neulich in einem Fall, der sich seit der Tat 18 Monate hinzog, eine Einstellung. Zwar wurde sogar die fehlende Impfung zugegeben, jedoch konnte der Impfpass bei der Durchsuchung nicht gefunden werden, sodass die Staatsanwaltschaft wohl keine andere Möglichkeit mehr sah, als das Verfahren einzustellen. Hier wurde von Beginn an dem Tatvorwurf widersprochen und bewusst dieses Verhalten aufrechterhalten. Indem die Taten meistens immer weiter zurückliegen, kann mit weiteren Erfolgen gerechnet werden. Ein frühzeitiges Aufgeben ist jedenfalls nicht geboten.
Geldwäsche oder Fälschung technischer Daten bei Impfpassfälschungen
Auch außergewöhnliche Fälle konnten hier erfolgreich mit einem Freispruch beendet werden. In einem Fall war der Vorwurf Geldwäsche, da der Impfpass ein Vorteil aus einer vorherigen Tat sei, nämlich einer Urkundenfälschung. In einem anderen Fall soll die strafbare Fälschung technischer Daten erfolgt sein, indem ein digitales Impfzertifikat genutzt wurde. In beiden Fällen konnte dargelegt werden, dass die Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden können und diese Straftatbestände sich auch schlicht nicht eignen.
Aber politische Justiz zeichnet sich bekanntlich nicht unbedingt durch Rechtsbruch aus, sondern in einer sehr selektiven Anwendung des Rechts. Paragrafen sind immer weit formuliert und können bei Bedarf so oder so interpretiert werden. Im Falle der Impfunwilligen war es tatsächlich so, dass die Minister beschlossen hatten, auch das ganze strafrechtliche Instrumentarium zu nutzen. Denn die Staatsanwaltschaften sind nun mal weisungsgebunden – ein deutsches staatsrechtliches Alleinstellungsmerkmal und preußisches – absolutistisches – Erbe!
Fälle vor dem 24. November 2021 – mal strafbar, mal nicht
Auch die Fälle vor dem 24.11.2021 sind noch relevant. Am 24.11.2021 wurde der § 279 StGB geändert, um die Strafbarkeitslücke für solche Impfpassfälschungen zu schließen. Später stellte der Bundesgerichtshof fest: Eine solche Strafbarkeitslücke hat es nie gegeben, diese Rechtsauffassung wäre falsch gewesen. Bis zum 24.11.2021 war die Meinung allerdings eine andere. Bis dahin waren Justiz und Wissenschaft fest davon überzeugt, dass die Fälschung von Impfpässen nicht strafbar ist, denn die Apotheken waren ja keine Behörden. Sonst hätte der Gesetzgeber keinen Änderungsbedarf gesehen.
Daher war es damals unvermeidbar, von einem erlaubten Handeln auszugehen, sodass die Voraussetzungen des Verbotsirrtums gemäß § 17 Abs. 1 StGB vorliegen. Jeder Anwalt hätte auf die Strafbarkeitslücke hingewiesen. Damit ist eine Impfpassfälschung vor dem 24.11.2021 weiterhin straffrei, da man auf den Rechtszustand vertrauen durfte.
Gute Gründe, Verfahren einzustellen
Aber auch nach dem 24.11.2021 liegen gute Gründe vor, um von einer Strafbarkeit abzusehen.
Weiterhin dient die Urkundenfälschung nicht dem Gesundheitsschutz oder ähnlichen Belangen, sondern dem Vertrauen in den Rechtsverkehr. Allerdings werden die Strafverfahren aufgrund von angeblichen Gesundheitsgründen geführt, während Erwägungen über den Rechtsverkehr gar nicht erfolgen. Bereits dies bietet Möglichkeiten zur Verteidigung, indem von der Justiz rechtliche Überlegungen oftmals nicht angestellt werden.
Es lohnt sich aber auch, sich mit dieser Argumentation auf gleicher Augenhöhe auseinander zu setzen. Der Kenntnisstand über Corona und Impfungen hat sich stark verändert. Da kein Fremdschutz, sondern nur bestenfalls ein Eigenschutz besteht, ist eine „Gefährlichkeit“ schon schwer zu begründen. Zudem wird heute Corona als deutlich weniger gefährlich eingeschätzt. Dementsprechend wird auf Grundlage dieser Argumentation der Justiz einer vehementen Strafbarkeit widersprochen. Wir verfolgen die Debatte und den Forschungsstand zum Thema Corona genau und passen unsere Schriftsätze kontinuierlich an.
Häufig führt auch die schwierige Beweislage zu einer Einstellung gegen Geldauflage oder sogar zu einem Freispruch. Auch wenn eine solche Geldauflage finanziell unangenehm ist, so erspart sie doch eine aufwendige Hauptverhandlung und einen Eintrag im Strafregister.
Die Flut an Corona Verfahren ist noch nicht abgeflacht. Täglich entstehen neue Verfahren, trotzdem kann und wird eine Vielzahl von solchen Verfahren eingestellt oder enden mit einem Freispruch. Die größte Gefahr bleibt der fehlende Einspruch.
Vertrauen Sie auf die besondere Expertise der Kanzlei Mandic in diesem Bereich und lassen Sie sich nicht alles gefallen!
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!