Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung – Verteidigungserfolg für unseren Mandanten

In einem aktuellen Mandat unserer Kanzlei stand der Beschuldigte im Fokus eines Ermittlungsverfahrens wegen des schwerwiegenden Vorwurfs der Vergewaltigung. Die Ermittlungsbehörden warfen ihm vor, die Geschädigte gegen ihren Willen sexuell missbraucht zu haben, indem er – so der Vorwurf – während eines gemeinsamen Aufenthalts im Schlafzimmer intime Handlungen an ihr vornahm, während sie schlief oder im Halbschlaf war.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, in Sexualstrafsachen frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten – und wie entscheidend eine präzise Analyse der Beweislage für die Verteidigungsstrategie ist.

Der Vorwurf

Nach der Anzeige der Geschädigten soll sich die Tat in der gemeinsamen Wohnung ereignet haben. Die Beteiligten kannten sich seit mehreren Jahren gut, pflegten eine freundschaftliche Beziehung und hatten immer wieder Zeit miteinander verbracht.

Die Anzeigenerstatterin schilderte, der Beschuldigte habe sie in einer Situation körperlich berührt und intime Handlungen vorgenommen, ohne dass sie dem zugestimmt habe. Sie habe zunächst in einer Schocksituation verharrt und sei handlungsunfähig gewesen. Erst deutlich später habe sie sich entschlossen, den Vorfall zur Anzeige zu bringen.

Schwierigkeiten des Vorwurf – Widersprüche und Unstimmigkeiten

Bereits die zeitliche Einordnung des angeblichen Geschehens war widersprüchlich:

  • In der ersten polizeilichen Vernehmung wurde ein gänzlich anderer Zeitraum genannt als in späteren Aussagen.
  • Die Tatzeit variierte zwischen verschiedenen Jahreszeiten – ein Unterschied von mehreren Monaten.

Solche gravierenden Abweichungen zwischen Sommer- und Wintermonaten sind in der Rechtsprechung ein starkes Indiz für fehlende Aussagekonstanz und stellen die Glaubhaftigkeit erheblich in Frage.

Auch der nach der angeblichen Tat bestehende Kontakt zwischen Beschuldigtem und Geschädigter sprach gegen das dargestellte Tatgeschehen: Aus Chatverläufen ging hervor, dass beide noch über Monate miteinander kommunizierten – was mit der Schilderung einer traumatisierenden Gewalterfahrung kaum vereinbar ist.

Besondere Beweisproblematik bei Aussage-gegen-Aussage

In Sexualstrafverfahren ohne objektive Spurenlage – wie in diesem Fall – steht häufig Aussage gegen Aussage. Dennoch ist es im Strafverfahren nicht unüblich, allein auf Grundlage einer Aussage verurteilt zu werden. Somit ist bei solchen Aussagen höchste Vorsicht geboten und gute Strafverteidigung notwendig.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt hier eine besonders kritische Prüfung der Belastungsaussage. Maßgebliche Kriterien sind u. a.:

  • innere Konsistenz der Aussage,

  • Konstanz in wiederholten Schilderungen,

  • Detailtiefe und Plausibilität,

  • Fehlen erkennbarer Aussagemotive.

In unserem Schriftsatz wiesen wir detailliert darauf hin, dass die Aussagen der Geschädigten in mehreren Punkten unvereinbar waren – nicht nur hinsichtlich der Tatzeit, sondern auch in der Darstellung des Ablaufs und in Nebenpunkten.

„Die gravierenden zeitlichen Abweichungen zwischen den verschiedenen Aussagen sowie die Unstimmigkeiten in der Darstellung des Kontakts nach dem angeblichen Vorfall sprechen gegen die Annahme einer erlebnisbasierten Erinnerung.“

Verteidigungsstrategie

Unsere Strategie bestand darin,

  1. alle Vernehmungsprotokolle und Chatprotokolle akribisch zu analysieren,

  2. Widersprüche systematisch herauszuarbeiten und

  3. die fehlende objektive Beweislage zu betonen.

Wir stellten klar, dass die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten keineswegs zwingend einen sexuellen Übergriff belegen Zusätzlich verwiesen wir auf mögliche alternative Deutungen des Verhaltens nach der Tat, die den Tatvorwurf nicht stützten. Ergebnis – Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Damit gilt der Mandant als unschuldig; das Verfahren ist endgültig beendet.

Bedeutung für Beschuldigte in Sexualstrafverfahren

Dieser Fall zeigt deutlich:

  • Eine sorgfältige und frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein.

  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen erfordern eine besonders genaue Prüfung der Belastungsaussage.

  • Widersprüche, Unstimmigkeiten und nachträglich veränderte Aussagen können zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit führen – und letztlich zur Einstellung des Verfahrens.

Unsere Expertise im Sexualstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Fachexpertise im Sexualstrafrecht verteidige ich Mandanten bundesweit gegen Vorwürfe wie sexuelle Nötigung, sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung.
Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden – vom ersten Vorwurf bis zur endgültigen Entscheidung.

Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind. Schweigen Sie gegenüber der Polizei – sprechen Sie mit uns.