Verfahren wegen Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen
Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB stellen heute Strafnormen dar, die regelmäßig unbescholtene Bürger treffen und gerade im öffentlichen Diskurs relevant sind. Denn man muss kein Rechtsextremist oder gar Skinhead sein, um sich nach § 86 oder § 86a StGB strafbar zu machen.
Es kommt grundsätzlich nur auf die Verwendung des Kennzeichens und gerade nicht auf die Gesinnung an. So kann schnell Satire, Kritik oder die öffentliche Darstellung der Verwendung durch einen anderen strafbar sein.
In welchem Fall ist ein verbotenes Symbol strafbar?
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das öffentliche Verwenden oder Verbreiten eines solchen verbotenen Kennzeichens. Die Liste verbotener Kennzeichen ist lang. Kennzeichen wie das „Hakenkreuz“ liegen auf der Hand, die Losung „Alles für Deutschland“ ist zumindest den meisten unbekannt und Bilder von Adolf Hitler mögen vielen gar nicht in den Sinn kommen. Öffentlich ist die Verwendung aber nur, wenn das Kennzeichen für einen nicht überschaubaren Personenkreis unmittelbar wahrnehmbar ist. Diese Voraussetzung ist z.B. bei einem Inhalt in einem Buch nicht erfüllt, da er nicht unmittelbar wahrnehmbar ist. Öffentlich ist dagegen jede Darstellung im Internet.
Ausnahmen bei §86a
Es gibt aber auch Ausnahmen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Kunst, Berichterstattung und Wissenschaft (§ 86 Abs. 4 StGB). Für den Normalbürger gelten diese Ausnahmen jedoch regelmäßig nicht. Denn die Ausnahme der Berichterstattung gilt nur für Presseerzeugnisse, oftmals nicht aber für Berichte von Bürgern.
Es gibt aber auch eine ungeschriebene Ausnahme. Ausgenommen sind nämlich Verwendungen, deren Inhalt in offensichtlicher und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies wird insbesondere bei Meinungsäußerungen im politischen Diskurs relevant. Man denke nur an Karikaturen zurzeit der Corona-Pandemie.
In diesem Bereich werden Verfahren nur ungern eingestellt und führen zumindest in erster Instanz häufig zu Verurteilungen. Dennoch lohnt es sich, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen.
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In einem Fall konnte die Verwendung einer Karikatur durch Revision und Neuverhandlung mit einer Verwarnung beendet werden. Zwar kam es nicht zu einem Freispruch, aber der Mandant sparte Kosten und musste keine weiteren Repressalien befürchten. Die im Revisionsurteil gerügte fehlende Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit fand jedoch auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht statt.
In einem anderen Fall führte der Beweis, dass gegenüber Presse und Bürgern mit zweierlei Maß gemessen wird, zur Einstellung des Strafverfahrens noch vor Anklageerhebung.
Interessante Schriftsätze zu Verfahren wegen §86a
- 01.03.2023: Schriftsatz mit anschließender Einstellung des Verfahrens
- 11.01.2023: Schriftsatz mit anschließender Verwarnung
- 15.01.2024: Schriftsatz zur Parole „Alles für Deutschland“
- 03.09.2024: Schriftsatz zur Parole „Alles für Deutschland“ und Verfahrenseinstellung
- 10.12.2024: Schriftsatz zur Parole „Alles für Deutschland“ und Verfahrenseinstellung