Urteil - Kanzlei Mandic

Zwei Freisprüche vor dem Landgericht Freiburg und was sie über Strafverteidigung lehren


Vergewaltigungsvorwürfe gehören zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Die gesellschaftliche Vorverurteilung greift oft schneller als jede Ermittlungsakte. Und das Strafmaß ist drakonisch: Wer sich wegen besonders schwerer sexueller Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) verantworten muss, sieht sich mit Freiheitsstrafen von fünf Jahren aufwärts konfrontiert – in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu 15 Jahren.


Umso wichtiger ist eine konsequente, professionelle Strafverteidigung – von Beginn an. Zwei Freisprüche vor dem Landgericht Freiburg zeigen, wie ein strategisches Vorgehen bereits im frühen Stadium einer Hauptverhandlung eine drohende Verurteilung abwenden kann.


1| Fall 1: „Brutaler Übergriff“ in leerstehender Wohnung – frei erfunden


Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, eine Bekannte in eine leerstehende Wohnung gelockt und dort brutal vergewaltigt zu haben. Die Frau schilderte, er habe sie mit den Worten „Ein Nein gibt es bei mir nicht!“ zu Boden gerissen und gegen ihren Willen anal und vaginal vergewaltigt. Eine Szene wie aus einem schlechten Porno – dramatisch, emotional, aber nicht real.


Bereits während der Befragung der Zeugin offenbarte sich ein zentrales Problem, das in vielen Sexualverfahren auftaucht: massive Widersprüche zwischen der Aussage bei der Polizei und der Einlassung vor Gericht. Ob sie tatsächlich fliehen konnte oder nicht, ob es zu Analverkehr kam oder nicht – elementare Fragen blieben offen. Solche Differenzen lassen sich nicht mit Erinnerungslücken erklären. Wer ein reales Trauma erlebt hat, vergisst keine Grundtatsachen.


Auf Antrag der Verteidigung nahm das Gericht eine vorläufige Glaubhaftigkeitsprüfung vor – ein Instrument, das spätestens seit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, 20.04.2001 – 1 StR 483/00) zulässig und sinnvoll ist, wenn sich schon früh abzeichnet, dass die Aussage nicht tragfähig ist. Die Folge: Die Kammer verzichtete auf die Vernehmung weiterer Zeugen – und sprach den Angeklagten frei.


2| Fall 2: Eltern erzwingen Anzeige – Beziehung unter Druck


In einem weiteren Verfahren ging es um eine junge Frau, die sich in einer konfliktreichen On-Off-Beziehung mit dem Angeklagten befand. Die Eltern lehnten die Beziehung strikt ab, es kam immer wieder zu Spannungen. Als die Mutter der Frau Hämatome bemerkte – Folge einvernehmlichen harten Geschlechtsverkehrs –, forderte sie vehement: Anzeige erstatten oder Kontakt abbrechen.


Die Frau ging zur Polizei – und schilderte dort eine angebliche Vergewaltigung unter Würgen bis zur Bewusstlosigkeit. Die Anklage stand. Doch in der Hauptverhandlung zeigte sich rasch: Nicht nur die Tochter, auch die Eltern widersprachen sich mehrfach. Die Staatsanwaltschaft konnte weder den psychischen Druck, unter dem die Anzeige entstand, entkräften, noch ein tragfähiges Gesamtbild der behaupteten Tat vermitteln.


Auch hier: Nach drei Hauptverhandlungstagen – Freispruch.


3| Aussage gegen Aussage: Was wirklich zählt


Die meisten Vergewaltigungsverfahren beruhen auf einer einzigen Quelle: der Aussage des angeblichen Opfers. In dieser sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist die rechtliche Lage eindeutig: Eine Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt ist – also nicht nur meint, dass „etwas dran sein könnte“. Bloße Plausibilität genügt nicht. Die Aussage muss in sich stimmig, detailreich, widerspruchsfrei und lebensnah sein (vgl. BGH, NStZ 2003, 35).


Fehlen objektive Beweismittel – wie DNA-Spuren, Verletzungen, Zeugen – gerät die Belastungsaussage besonders in den Fokus. Und genau dort setzen wir als Verteidigung an: Wir konfrontieren mit Widersprüchen, zeigen Motivlagen für Falschbelastungen auf und beantragen psychologische oder forensische Begutachtungen, wenn nötig. Erfahrungsgemäß entstehen Falschanschuldigungen nicht selten aus Eifersucht, Reue, familiärem Druck oder strategischen Erwägungen (z. B. in Trennungs‑ oder Sorgerechtskonflikten).


4 | So sollten Sie handeln!


Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, muss sofort handeln – und zwar richtig:

  1.  Schweigen – keine Aussage bei Polizei oder Zeugen, bis ein Strafverteidiger Einsicht in die Akte genommen hat
  2. Keine Erklärungen, keine Chats, keine Entschuldigungen.
  3. Sofort Spezialisten beauftragen: Ohne erfahrene Verteidigung droht eine vorschnelle Anklage oder Untersuchungshaft.
  4. Auf keinen Fall DNA-Proben, ED-Behandlung oder Hausdurchsuchung „freiwillig“ dulden.

Erst nach vollständiger Akteneinsicht entscheidet die Verteidigung, ob und wie reagiert wird. Alles andere schadet – manchmal unwiederbringlich.


5| Was Ihr Anwalt konkret tun kann


  • Einsicht in die Ermittlungsakte und Analyse der Beweislage, bevor Sie sich äußern.

  • Strategische Beweisanträge (etwa forensische Gutachten, Mobilfunk‑ und Standortdaten).

  • Proaktives Verfahrens­management – Antrag auf Einstellung (§ 170 II StPO), Haftprüfung, Pressemanagement.

  • Psychologische und forensische Experten zur Glaubhaftigkeits­begutachtung.

  • Option B: Liegt eine tatsächliche Tatbeteiligung vor, arbeitet der Verteidiger an einem minderschweren Fall oder an einer Bewährungs‑ bzw. Therapielösung


6| Fazit: Gute Strafverteidigung beginnt, bevor der Schaden entsteht


Die beiden Freisprüche vor dem Landgericht Freiburg unterstreichen, wie schnell sich schwerste Vorwürfe in Luft auflösen können, wenn Widersprüche konsequent offengelegt und prozessuale Hebel frühzeitig genutzt werden. Bei keinem anderen Delikt ist der Vorsprung professioneller Strafverteidigung so spürbar wie bei § 177 StGB.


Kanzlei Mandic steht bundesweit für effektive Strafverteidigung – mit Fokus auf Aussagekonstellationen, Sexualstrafrecht und frühen Eingriff in Ermittlungsverfahren. Wenn Sie betroffen sind, melden Sie sich umgehend.


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