Verschiede Fälle im Bereich Doping
Die Strafbarkeit des Dopings, die heute im Gesetz gegen Doping im Sport (sog. Anti-Doping-Gesetz) geregelt ist, ist nahezu lückenlos. Doping ist grundsätzlich strafbar, unabhängig davon, ob es sich um Amateur- oder Profisportler handelt.
Allerdings bestehen deutliche Unterschiede zum Betäubungsmittelgesetz, so dass nicht jedes Verhalten mit Dopingmitteln zur Strafbarkeit führt.
Im Einzelnen zu Doping & Strafbarkeit:
Nach § 2 Abs. 1 AntiDopG ist es verboten, Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder abzugeben. Die Dopingmittel sind in Anlage I des AntiDopG aufgeführt. Erfasst sind u.a. Anabolika oder Wachstumshormone. Die geringe Menge wird, wie bei den Betäubungsmitteln, vom Ministerium durch Rechtsverordnung als Anlage II bekannt gegeben. Eine geringe Menge ist in der Regel bereits bei einer Menge für eine Anwendung erreicht.
Verboten ist nach § 2 Abs. 2 AntiDopG auch die Anwendung und nach § 2 Abs. 3 AntiDopG der Besitz dieser Mittel zu Dopingzwecken im Sport. Wichtig bei diesem Verbot ist die Einschränkung „zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“, so dass nicht jede Weitergabe oder Anwendung strafbar ist.
In § 1 AntiDopG wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Gesundheit der Sportler schützen und die Fairness und Chancengleichheit im Sport wahren soll. Unter „Sport“ wird nämlich nicht nur der Leistungs- oder Wettkampfsport verstanden, sondern auch der sog. Freizeit- und Breitensport wird erfasst (LG München I Urt. v. 21. 2. 2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978; BGH NStZ 2018, 475). Somit sind Bodybuilding und Kraftsport ohne jegliche Wettkampfabsicht als „Sport“ im Sinne des AntiDopG ausreichend. Es stellt sich sogar die Frage, ob nicht auch Schach unter den Sportbegriff fallen könnte.
Doping ist der Versuch, eine Leistungssteigerung zu erzielen. Die Leistungssteigerung muss nicht eintreten und muss sich nicht unbedingt physiologisch äußern, sondern kann sich auch in einer Steigerung der psychischen Kraft äußern.
Damit erfasst § 2 AntiDopG bereits einen Großteil der Anwendung und des Erwerbs. Straffreiheit könnte aber dadurch erreicht werden, dass das Dopingmittel nicht der Leistungssteigerung im Sport dient oder diese nicht nachweisbar ist. Denkbare straffreie Zwecke wären der Erwerb von Leistungsnachweisen zum Bestehen von Prüfungen oder eine therapeutische Einnahme. Testosteron wird beispielsweise auch in der Medizin eingesetzt oder kann zum Ausgleich eines (vermuteten) Testosteronmangels verwendet werden, wobei der Nebeneffekt der Leistungssteigerung im Sport wiederum zur Strafbarkeit führen würde.
Wird gegen eines dieser Verbote verstoßen, ergibt sich die entsprechende Strafbarkeit aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Nach § 4 Abs. 4 AntiDopG ist auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn durch eine Tat u.a. eine schwere Gesundheitsschädigung herbeigeführt, eine Vielzahl von Personen gefährdet, gewerbsmäßig gehandelt oder ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben wird.
Für Berufssportler bestehen nach § 3 AntiDopG weitere gesonderte Verbote, die zusätzlich einen Vorteil im Wettbewerb des organisierten Sports voraussetzen. Diese werden jedoch ebenfalls bereits von § 2 AntiDopG erfasst, so dass ggf. mehrere Strafvorschriften betroffen sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei jeder Verwendung und bei jedem Besitz ein Strafbarkeitsrisiko besteht. Geringe Mengen sind selten. Auch der Versuch ist strafbar und bereits die Ausübung von Freizeitsport genügt den Behörden als Doping im „Sport“. Daher sollte möglichst frühzeitig ein Verteidiger konsultiert und eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Im unten dargestellten Fall konnte das Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Dopingmitteln noch vor einer Gerichtsverhandlung eingestellt werden. Frühzeitiges Tätigwerden lohnt sich!