Impfpassfälschung - Anwaltskanzlei Dubravko Mandic

Diverse Verfahren wegen Impfpassfälschung im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen

Zahlreiche Mandate habe ich im Bereich der sog. Impfpassfälle übernommen. Dieser Tatvorwurf wurde  vor allem in der Zeit der Coronamaßnahmen erhoben. Doch dauert die strafrechtliche Verfolgung dieser Fälle bis heute an.

Gemäß §146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten – und des jeweiligen Justizministers – nachzukommen. Sprich: Wer regiert, kann die Geschicke der Staatsanwaltschaft bestimmen.

Gerade bei Strafverfahren wegen angeblich unechten Impfpässen entstand der Eindruck, dass aufgrund von Weisungen ein unverhältnismäßiger Verfolgungseifer an den Tag gelegt wurde.

Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren waren nahezu unmöglich und wurden kategorisch abgelehnt. Dieser „Eifer“ mündete häufig in einer Verurteilung. Teilweise stellte es sich bereits als Erfolg dar, ein geringeres Strafmaß zu erreichen.

Cicero: „Verfolgungswahn“ bei Strafverfahren mit Corona-Bezug

Aber auch in Strafverfahren mit „Corona-Bezug“ (angeblich unrichtige Gesundheitszeugnisse usw.) waren es in den von mir vertretenen Verfahren die abhängigen Staatsanwälte, die meinem Eindruck nach vor allem aufgrund von Weisungen – in einem Fall vom Abteilungsleiter – einen auffallenden Verfolgungseifer an den Tag legten. Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren waren und sind in dem Zusammenhang – anders als bei nicht politisch aufgeladenen Themen – (immer noch!) so gut wie unmöglich.

Teilweise änderte sich die Haltung, sobald auch das Gericht einbezogen wurde, aber auch dort hörte ich nicht nur einmal und an unterschiedlichen Gerichten bundesweit, dass die Staatsanwaltschaften bei dem Thema einem regelrechten „Verfolgungswahn“ erlegen seien. Auf diese Weise wird nicht nur das Vertrauen der Bürger in die Justiz erheblich beeinträchtigt, sondern der „Verfolgungswahn“ kostet den Staat auch sehr viel Geld, da die Verfahren bei Gericht nicht selten letztlich doch mit einem Freispruch oder mit einer Einstellung auf Kosten der Staatskasse endeten.“

Auch die Anklage war von dem „Ehrgeiz“ geprägt, möglichst viele Straftatbestände als verwirklicht anzusehen.

So wurde nicht nur wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB), sondern auch wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)Geldwäsche (§ 261StGB)Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) oder auch auf Grundlage von infektionsschutzrechtlichen Vorschriften angeklagt.  Eine vermeintlich bis zum 24.11.2021 bestehende Strafbarkeitslücke verneinte der BGH ebenso wie die Sperrwirkung der spezielleren Norm des § 279  StGB gegenüber der Generalnorm des § 267 StGB.

In Zusammenhang mit Impfpassfällen bleibt die Urkundenfälschung damit der am häufigsten zur Anklage gebrachte Tatvorwurf.

Strafbar ist die Verwendung oder Herstellung einer unechten Urkunde.

Eine Urkunde ist unecht, sofern der erkennbare Urheber und der tatsächliche nicht übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1983 – 3 StR 18/83 –, Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 – 5 StR 221/54 –, BGHSt 9, 44-48, Rn. 34; jeweils juris).

Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es gerade eben nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 2 Ss 411/98 – 72/98 III –, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1988 – 1 Ss 31/88 –, Rn. 6, jeweils juris).

Im Sinne von § 267 StGB ist die verschriftlichte inhaltliche Lüge somit straflos!

Beispielsweise ist es grundsätzlich keine Urkundenfälschung, wenn der Arzt ein Impfzertifikat ausstellt, obgleich der angegebene Impfstoff nicht verimpft wurde.

Entgegen diesem Grundsatz wurde bei Impfpassfälschungen aufgrund falscher Chargennummern, fehlender Dokumentation und manchmal auch nur fehlender Nachweisbarkeit der Impfung auf die Unechtheit der Urkunde geschlossen, sodass oftmals von der inhaltlichen Unrichtigkeit auf die Unechtheit geschlossen wird.

Genügte dies nicht zur Tatbestandsverwirklichung der Urkundenfälschung, musste die Geldwäsche oft als Auffangnorm herhalten.

Damit sprengte die Strafverfolgungspraxis die Wortlautgrenze der „Geldwäsche“ und überdehnte Sinn und Zweck dieser Norm.

Ein solches Vorgehen ist nach meinem Dafürhalten verfassungswidrig.

Trotzdem konnte die Kanzlei Mandic in einer Vielzahl von Verfahren, eine Einstellung oder ein deutlich geringeres Strafmaß erwirken.

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