Der Vorwurf: Acht Kilogramm Amphetamin
Die Ausgangslage in diesem Verfahren war für unseren Mandanten äußerst belastend. Ihm wurde vorgeworfen, über acht Kilogramm Amphetamin bei einem Kontakt gelagert zu haben. Die Anklage lautete daher auf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – ein Tatbestand, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Aufgrund der Umstände rechnete man mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren. Die Anklage wurde vor der Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern erhoben und zugelassen.
Die Beweislage
Das Verfahren kam ins Rollen, nachdem die Polizei bei einem Dritten acht Kilogramm Amphetamin sicherstellte. Dieser sowie ein weiterer Zeuge belasteten daraufhin unseren Mandanten schwer – er sei der tatsächliche Eigentümer der Betäubungsmittel und habe mit ihnen Handel betrieben. Beide Zeugen kamen so in den Genuss der Privilegierung nach § 31 BtMG.
Dieser Paragraph ermöglicht es Beschuldigten, durch Offenbarung von Tatbeteiligten oder Helfern im Betäubungsmittelbereich eine Strafmilderung oder gar Straffreiheit zu erlangen. Die beiden Zeugen machten hiervon gezielt Gebrauch – zulasten unseres Mandanten.
Auf Grundlage dieser Aussagen wurde Anklage erhoben. Polizei und Staatsanwaltschaft schenkten den Angaben der Zeugen uneingeschränkt Glauben.
Der Weg zum Freispruch
Die Rechtsanwaltskanzlei Mandic wurde erst mandatiert, nachdem die Anklage bereits zugelassen und ein Termin zur Hauptverhandlung angesetzt war. Der vorherige Verteidiger hatte die Anklageschrift nicht mehr inhaltlich angegriffen, sondern bereits mit dem Gericht über Verhandlungstermine gesprochen – ein deutliches Indiz dafür, dass er von einer Verurteilung ausging. Eine mehrjährige Freiheitsstrafe schien unausweichlich.
Die Kanzlei Mandic hingegen nahm umfassend zur Ermittlungsakte Stellung. Dabei wurden zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen sowie Verfahrensfehler aufgedeckt. Es wurde im Detail dargelegt, warum den Zeugen kein Glauben geschenkt werden konnte. Eine Vielzahl an Beweisanträgen zielte darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu erschüttern und die Ermittlungen kritisch zu hinterfragen.
In der Hauptverhandlung konnte dieser Ansatz weiter vertieft werden. Die intensive Befragung der Zeugen förderte erhebliche Widersprüche zutage. Auch das Verhalten der Zeugen ließ Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Besonders betont wurde, dass Aussagen von Personen, die sich durch Belastung anderer selbst Vorteile verschaffen wollen, mit höchster Vorsicht zu bewerten sind.
Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sich die Täterschaft unseres Mandanten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ. Vielmehr lag nahe, dass er von den tatsächlichen Tätern als bloßes Bauernopfer instrumentalisiert wurde. Der Mandant wurde daher vollumfänglich freigesprochen.
Ein Freispruch mit Signalwirkung
Selbst die Staatsanwaltschaft sah nach dem Urteil von der Einlegung eines Rechtsmittels ab – ein deutliches Zeichen dafür, dass auch sie von der Unschuld des Angeklagten überzeugt war. Das Urteil wurde somit rechtskräftig, und unser Mandant muss kein weiteres Verfahren mehr fürchten.
Im Gegensatz zu den Zeugen benötigte unser Mandant den § 31 BtMG nicht, um seiner Verantwortung zu entgehen – er hatte schlicht nichts zu verbergen.
Auch hier bewahrheitete sich ein berühmtes Zitat von Julius Cäsar:
„Ich liebe den Verrat, aber hasse den Verräter.“
Das Urteil ist hier zum nachlesen: LG Kaiserslautern: Urteil vom 21.05.2025