Post von der Polizei? Allein da ist der Schreck schon groß. Wird man als Beschuldigter in einem Strafverfahren zur Vernehmung vorgeladen, bricht oft Panik aus. Vernehmungen sind äußerst unangenehm. Das kennt man aus dem Fernsehen, ist im echten Leben jedoch ebenso unangenehm.
Kreuzverhör im Vernehmungszimmer – eine Horrorvorstellung! Doch was tut man, wenn man Beschuldigter ist und die Polizei einen zur Vernehmung zitiert? Mit einem guten Anwalt ist Panik nicht notwendig. Im folgenden Artikel erkläre ich Ihnen, was es mit der Vorladung überhaupt auf sich hat – und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Was es bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter zu erhalten?
- Welche Unterschiedlichen Vorladungen gibt es?
- Wie sollte ich mich nach einer Vorladung als Beschuldigter verhalten?
- Welche Fehler sollte ich vermeiden?
- Wie ich als Strafverteidiger Ihnen helfen kann
Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter?
Man kennt es aus dem Krimi. Der Beschuldigte erscheint auf der Polizeiwache und wird ins Vernehmungszimmer gebracht. Wenn er nicht schon unsanft verhaftet und dort auf einen Stuhl gepfeffert wird. Aber keine Sorge. So ist es in der Realität nur in den seltensten Fällen. Sind Sie Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens, dann erhalten Sie in der Regel einen Brief. In diesem werden Sie aufgefordert, zum Zwecke einer Aussage bei der Polizei zu erscheinen. Aber was ist eine Vorladung überhaupt und welche Bedeutung hat sie?
Die Vorladung ist – kurz gesagt – eine Aufforderung an Sie, in einer Strafsache eine persönliche Aussage zu Protokoll zu geben. Eine solche Vorladung erhalten aber nicht nur Beschuldigte. Auch Zeugen oder gar die Anzeigeerstatter bzw. die (vermeintlichen oder tatsächlichen) Geschädigten einer Straftat können vorgeladen werden.
Aber auch darüber hinaus existieren verschiedene Formen der Vorladung. Sie alle unterscheiden sich teilweise deutlich in ihrer rechtlichen Bedeutung. Und das heißt auch: hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Empfänger. Geregelt sind die unterschiedlichen Formen der Vorladung in der Strafprozessordnung (StPO).
Welche unterschiedlichen Vorladungen gibt es?
Man unterscheidet zwischen einer polizeilichen und einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung. Hierbei gibt es große Unterschiede:
Die polizeiliche Vorladung
In den meisten Fällen erhalten Sie als Beschuldigter eine Vorladung zur Polizei. Wichtig: Eine Vorladung ist keineswegs eine Anklage! Die polizeiliche Vorladung bzw. die Vernehmung dient der Befragung zu einem Sachverhalt. Sie kann zwar im weiteren Ermittlungsverfahren und auch in einer etwaigen Gerichtsverhandlung verwendet werden. Aber zunächst dienst die Vorladung nicht dazu, sie schuldig zu sprechen oder ähnliches.
Vielmehr wollen die vernehmenden Polizisten weitere Informationen von Ihnen. Denn es ist laut § 163 Absatz 1 StPO Aufgabe der Polizei, Straftaten zu erforschen. Sind Sie der Beschuldigte, dann liegt gegen Sie der Anfangsverdacht einer Straftat vor. Heißt: Die Befragung geschieht, weil gegen Sie ermittelt wird. Die Vorladung hat also den Zweck, dass Sie zur Polizei kommen, um deren Fragen zu beantworten.
Achtung: Ob Sie als Beschuldigter oder aber als Zeuge vorgeladen sind ist ein erheblicher Unterschied!
Wichtig: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht nachkommen. Sie nicht verpflichtet, bei der Vernehmung zu erscheinen. Auch den beigefügten Antwortbogen müssen Sie nicht ausfüllen und auch nicht zurückschicken. Grund ist: Als Beschuldigter haben Sie ein weitgehendes Zeugnisverweigerungsrecht! Im Rechtsstaat ist niemand gezwungen, sich selbst zu belasten oder an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, die extra angeordnet werden.
Die Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters
Neben der polizeilichen Vorladung existieren noch die staatsanwaltschaftliche Vorladung oder die Vorladung durch einen Ermittlungsrichter. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied. Denn einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter müssen Sie nachkommen. Tun Sie dies nicht, können Sie mit Zwang – also durch die Polizei - vorgeführt werden (§§ 133 Absatz 2, 163a Absatz 3 Satz 2 StPO.) Diese Pflicht gilt auch dann, wenn Sie der Polizei mitgeteilt haben, dass Sie nicht aussagen wollen.
Aber merke: Sie haben auch bei der staatsanwaltschaftlichen Vorladung nur eine Pflicht zu erscheinen. Eine Aussage müssen Sie als Beschuldigter auch in diesem Fall ausdrücklich nicht tätigen!
Wie sollte ich mich nach einer Vorladung als Beschuldigter verhalten?
Eine Vorladung ist kein Grund zur Panik. Dennoch möchte ich Ihnen kurz einige Tipps geben, wie Sie sich im Fall einer Vorladung verhalten sollen.
Ruhe ist erste Bürgerpflicht!
Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren. Ein Ermittlungsverfahren birgt zahlreiche Fallstricke. Viele Fehler lassen sich später kaum ausbügeln. Tätigen Sie also auf keinen Fall irgendwelche Schnellschüsse, sondern beherzigen Sie die wesentlichen Empfehlungen:
Schweigen ist gold!
Ignorieren Sie die Vorladung der Polizei. Sprechen Sie auf keinen Fall mit den Ermittlungsbehörden und geben Sie auch schriftlich nichts zu Protokoll („Anhörungsbogen“). Sollten Sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft haben, machen Sie dort von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch! Sollte die Polizei Sie telefonisch kontaktieren, beenden Sie umgehend das Gespräch unter Hinweis auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Gerade wenn man nichts getan hat oder sich im Recht fühlt ist der Drang groß, sich umfassend zu äußern. Schließlich ist man ja unschuldig. Machen Sie diesen Fehler auf keinen Fall – und schalten Sie besser gleich einen Fachanwalt für Strafrecht ein!
Es ist so: Ihre Aussageverweigerung darf Ihnen niemals zur Last gelegt werden. . Auch nicht vor Gericht! Es macht Sie auch auf keinen Fall verdächtig. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein rechtsstaatlicher Grundpfeiler. Beherzigen Sie das!
Auf kompetente Hilfe bauen!
Nur ein Strafverteidiger kann umfassende Akteneinsicht erhalten. Das heißt: Ohne anwaltliche Hilfe wissen Sie überhaupt nicht, was man Ihnen vorwirft und welche Beweise und Zeugenaussagen die Polizei bereits gegen Sie in der Hand hat. Eine sinnvolle Verteidigung im Strafverfahren ist ohne Anwalt also unmöglich.
Schützen Sie Ihre Verwandten!
Verwandte und verschwägerte Personen haben in Bezug zueinander ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. Weisen Sie also Ihre Verwandten darauf hin, dass Sie bezogen auf Ihren Fall nicht mit den Ermittlungsbehörden sprechen sollen. Auch wenn die Beamten noch so nett und freundlich erscheinen – dies ist immer ein Trick!
Papierkram in Ordnung haben!
Oft liegt der Grund einer Beschuldigung lange zurück. Sichern Sie also sofort alle Beweise, die Sie entlasten können. Gerade dann, wenn Sie nichts verbrochen haben. Gehen Sie in sich, ob Sie womöglich ein Alibi nachweisen können: durch Fotos, Videos oder auch Quittungen oder Reisebelege. Machen Sie in jedem Fall ein detailliertes Gedächtnisprotokoll. Neben relevanten Informationen sollte dies auch viele Details beinhalten, an die Sie sich erinnern können. Diese machen eine spätere Aussage - mit anwaltlicher Beratung - umso glaubwürdiger!
Vorladung erhalten: Diese Fehler sollten Sie vermeiden!
Nun wissen Sie, wie Sie sich verhalten sollen. Aber dennoch sei auf einige schwere Fehler hingewiesen, die Sie tunlichst vermeiden sollen. Denn sonst drohen teils schwere Konsequenzen.
Fehler 1: Nichts tun
Vertrauen Sie auf keinen Fall auf Ihr gutes Gewissen. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Polizei Sie in Ruhe lässt und den Sachverhalt von alleine richtig ausermittelt. Auch ein Aussitzen wird mit Ansage schief gehen! Ignorieren Sie die Information, dass Sie der Beschuldigte eines Strafverfahrens sind, stehen Sie schneller vor Gericht, als Ihnen lieb ist. Ist dann Anklage erhoben, kommen Sie um einen öffentlich verhandelten Strafprozess kaum noch herum.
Fehler 2: Die Sache auf eigene Faust klären wollen
Mit der Polizei zu sprechen ist ein riesiger Fehler. Auch wenn der Drang sich zu rechtfertigen noch so groß ist: Unterlassen Sie jeden Kontakt mit den Ermittlungsbeamten. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was gegen Sie vorliegt. Jedes Wort kann Sie nur unnötig belasten. Beamte sind geschult und trickreich dabei, Ihnen belastende Informationen zu entlocken – oder Ihre Aussage gekonnt zu verdrehen. Eine einmal getätigte Aussage ist nur schwerlich aus der Welt zu schaffen.
Fehler 3: Widersetzen, Flüchten oder Verdunkeln
Wer sich im Recht fühlt, wird nicht gern gemaßregelt. Ist die zugrundeliegende Straftat besonders heikel, kommt einem gar ein Fluchtreflex. Bedenken Sie aber, dass Sie sich den Ermittlungsmaßnahmen auf diese Art nicht entziehen können. Widersetzen Sie sich etwa einer Durchsuchung oder werden Sie bei der Vorbereitung von Flucht oder Beweisvernichtung angetroffen, dann droht Ihnen nicht weniger als eine Untersuchungshaft.
Fehler 4: Sich selbst verteidigen
Das klappt im US-Krimi, aber nicht im echten Leben. Strafprozesse und Strafverfahren sind hochkomplexe Sachverhalte. Nicht umsonst studieren Anwälte und Richter – und mittlerweile auch viele Polizisten – jahrelang an einer Universität. Als Laie können Sie diese komplexe Materie nicht durchsteigen. Schnell sind Fehler begangen, Fristen verpennt oder wichtige Details überhaupt nicht erkannt. All diese Tricks kennt nur ein Profi, nämlich ein versierter Strafverteidiger, der das Verfahren womöglich zur Einstellung bringt, bevor Sie überhaupt eine Polizeiwache von innen sehen.
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Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!