Früher ein Phänomen im absoluten Spitzensport, heute schon bei Amateuren und Breitensportlern im Trend: Doping. Insbesondere im Bereich des Bodybuildings wird auch außerhalb von Leistungssport und Wettkampf zu gewissen Hilfsmitteln gegriffen. Und die sind in der Regel illegal.
Das anabole Steroid Trenbolon kommt eigentlich bei der Rinderzucht zum Einsatz. Wenig verwunderlich also, dass sich viele passionierte Pumper das Mittel für die eigene Massephase beschaffen.
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist Trenbolon?
- Welchen Gesetzen unterfällt das Mittel Trenbolon?
- Kann ich mich wegen des Umgangs mit Trenbolon strafbar machen?
- Ist der rein private Gebrauch von Trenbolon auch strafbar?
- Welche Strafen drohen für den Umgang mit Trenbolon?
- Strafverfahren wegen Trenbolon – Was ist zu tun?
Was ist Trenbolon?
Trenbolon ist ein Dopingmittel, das sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit erfreut. Zumeist verwendet im Bereich des Muskelaufbaus, kommt es nicht selten mit weiteren Anabolika zur Anwendung. Eingenommen wird Trenbolon durch Injektionen direkt in den Muskel. Seine Beliebtheit rührt daher, dass Trenbolon eine vielfache Muskelförderung als etwa Testosteron bewirkt und dabei sogenannte „magere“ Masse ansetzt, also weniger Fett und Wasser ansetzt. Durch die Kombination mit weiteren Mittelchen wird diese Wirkung weiter verstärkt. Allerdings drohen bei der missbräuchlichen Einnahme zahlreiche schädliche Nebenwirkungen und erhebliche Gesundheitsgefährdungen.
Welchen Gesetzen unterfällt das Mittel Trenbolon?
Trenbolon ist auch rechtlich gesehen ein Arzneimittel. Es berührt in gesetzlicher Hinsicht gleich zwei Gesetze, nämlich das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).
Das etwas komplizierte AMG kann man in Bezug auf Trenbolon wie folgt kurzfassen: Arzneimittel sind solche Stoffe, die am oder im Körper angewandt werden und zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden bestimmt sind. Insofern Trenbolon also ein Arzneimittel im Sinne des Gesetzes darstellt, bedarf es zwingend einer amtlichen Zulassung (§ 21 AMG). In der Bundesrepublik Deutschland hat Trenbolon allerdings keine Zulassung für eine Verwendung am und für Menschen. Deswegen gelten für das Mittel alle im Arzneimittelgesetz festgelegten Verbote.
Trenbolon ist aber auch explizit vom Anti-Doping-Gesetz erfasst (Anlage zu § 2 AntiDopG). Somit gelten auch die Verbote und Strafvorschriften dieses Gesetzes.
Kann ich mich wegen des Umgangs mit Trenbolon strafbar machen?
Kurze Antwort: Ja!
Wie ausgeführt, gelten für Trenbolon die Verbote aus dem AMG sowie dem AntiDopG.
Bei Trenbolon ist bereits die Einfuhr nach Deutschland verboten (§ 73 AMG). Das heißt, schon der Einkauf kann strafbar sein, wenn Sie das Mittel etwa im Ausland erwerben und über die Grenze fahren. Ein Strafverfahren droht aber auch dann, wenn Sie Trenbolon im Internet bestellen und es sich liefern lassen.
Ferner ist auch bei den Arzneimitteln, ähnlich wie bei den Betäubungsmitteln, fast jedweder Umgang verboten. Es ist verboten, Trenbolon selbst herzustellen oder irgendwie in den Verkehr zu bringen, womit sozusagen jede Form der Bereitstellung gemeint ist. Verboten ist überdies die Anwendung bei anderen, was insbesondere an Ärzte adressiert ist. Auch das (kostenlose) Abgeben an Andere ist verboten, selbstredend auch jeglicher Handel und Verkauf.
Hinzu kommen die Verbote bzw. Straftatbestände des Anti-Doping-Gesetzes. Auch hier ist nahezu jeder Umgang mit dem Stoff verboten. So macht sich strafbar, wer das Dopingmittel Trenbolon herstellt, mit ihm Handel treibt, es veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt.
Eine gewisse Differenzierung besteht hinsichtlich der Strafbarkeit des reinen Besitzes und der Anwendung des Mittels.
Anders als bei den Betäubungsmitteln kann der Besitz straflos sein. Allerdings nur dann, wenn es sich um eine „geringe Menge“ handelt. Das Gesetz verweist dabei auch eine weitere Rechtsverordnung, die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Und die besagt, dass erst der Besitz eben „nicht geringer Mengen“ strafbar ist. Und die beginnt bei Trenbolon ab einer Menge von 150 Milligramm (mg), ist also relativ schnell erreicht.
Aber merke: Besitzt man weniger, und gibt davon aber zum Beispiel einem Pumperkollegen eine Dosis ab, dann ist man auch bei der „geringen Menge“ wieder strafbar.
Beim Gebrauch kommt es ebenfalls drauf an. Das AMG bestraft die Einnahme (illegaler) Arzneimittel nicht. Das Anti-Doping-Gesetz soll zuvörderst auch die Fairness sportlicher Wettkämpfe schützen. Dementsprechend richtet sich das Verbot des „Eigendopings“ zunächst an Leistungssportler im sogenannten „organisierten Sport“, also um sich in Wettkämpfen einen unlauteren Vorteil zu ergattern.
Ist der rein private Gebrauch von Trenbolon auch strafbar?
Gerade im Bereich des Bodybuildings trainieren viele Menschen für sich selbst (und die Blicke anderer), in wesentlich wenigeren Fällen für den organisierte Wettkampf im Sinne einer sportlichen Konkurrenz mit anderen Athleten.
Somit stellt sich die Frage, ob Eigendoping auch dann strafbar ist, wenn es außerhalb von Wettkämpfen eingesetzt wird. Etwa durch einen passionierten Gewichtheber und Bodybuilder, der aber nicht auf der Showbühne antritt, sondern nur im Gym trainiert und dazu mit Trenbolon hantiert, um die eigene Masse aufzubauen.
Tatsächlich kann diese Einnahme zum reinen Privatgebrauch durchaus straflos sein. Allerdings nur dann, wenn die gesetzlich festgelegte „geringe Menge“ nicht überschritten wird. Das setzte voraus, dass sich der betroffene Konsument stets nur kleine Mengen unter der Strafbarkeitsgrenze beschafft und immer auch nur derart kleine Vorräte vorhält. Ist das der Fall, können Besitz und Eigendoping straflos sein.
Aber Achtung: Wird die „nicht geringe Menge“ erreicht, dann ist das in jedem Fall strafbar. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene ein Spitzen- oder Leistungssportler ist oder überhaupt an Wettkämpfen (gedopt) teilnimmt. Der Besitz von mehr als 150 mg Trenbolon ist für Jedermann strafbar.
Und auch bei der nicht geringen Menge zum Eigenbedarf gelten die anderen Straftatbestände. Das heißt, auch diese Menge darf nicht hergestellt, eingeführt oder weitergegeben werden. Strafbar macht sich hier auch der, der dem Hobbysportler die geringe Menge Trenbolon verkauft oder überlässt.
Unter Umständen wären theoretisch auch Konstellationen denkbar, dass der Abnehmer – dessen Eigendoping und Besitz straflos ist – dennoch wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar werden könnte. Bleibt es aber tatsächlich beim Besitz geringer Mengen und der Anwendung außerhalb organisierter Wettkämpfe, so macht man sich durch Eigendoping nicht in jedem Fall strafbar.
Welche Strafen drohen für den Umgang mit Trenbolon?
Die Strafandrohung für den illegalen Umgang mit Trenbolon richten sich nach den Strafen, die das AMG sowie das AntiDopG allgemein vorsehen.
Für die Grundtatbestände (Handel treiben, Einführen, in Verkehr bringen usw.) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Gleiches gilt auch für den Besitz der „nicht geringen Menge“ von Trenbolon nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Beide Gesetze kennen aber auch härtere Strafen, wenn gewisse weitere Umstände eintreten (sog. Qualifikationen). Hier droht dann eine Mindeststrafe von einem Jahr, wobei sogar bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden können. Das bedeutet, wer diese Qualifikationen erfüllt, der kommt nicht mehr mit Geldstrafe davon. Zwar kann hier auch die Haft zur Bewährung ausgesetzt sein, mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr (aufwärts) ist man aber in jedem Fall offiziell vorbestraft.
Dieser erhöhte Strafrahmen tritt ein, wenn etwa durch das Dopingmittel bzw. das Arzneimittel jemand schwer an der Gesundheit geschädigt wird oder gar in Todesgefahr gerät. Allerdings ist das nur strafbar, wenn man diese Person nicht selber ist, also eine entsprechende Schädigung eines Anderen eintritt. Zudem ist bedingter Vorsatz erforderlich, also das billigende in Kauf nehmen dieser schweren Folge im Sinne von „ja, kann passieren, aber na wenn schon“.
Derart härter bestraft wird ferner, wenn Minderjährige gedopt bzw. mit Trenbolon versorgt werden. Zudem ist das gewerbsmäßige Vorgehen härter bestraft. Auch hier gilt: Vorsicht! Gewerbsmäßigkeit setzt keineswegs einen Handel im großen Stil voraus. Es reicht, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will, wobei schon der Plan einer wiederholten Begehung ausreicht.
Nicht pauschal prognostiziert werden kann allerdings eine konkrete Strafe, die einem für den Umgang mit Trenbolon droht. Die letztliche Strafe ergibt sich immer im Einzelfall und aus den konkreten Umständen der Tat sowie auch der Person des Täters.
Sind Sie etwa ein Hobbypumper, der nur zum Eigendoping Umgang mit Trenbolon hatte und dabei womöglich die „geringe Menge“ leicht überschritten hat, so droht sicher eine geringe Strafe am unteren Ende der Skala. Wer hingegen mehrfach wegen Dopingmitteln polizeibekannt wurde oder organisiert andere Personen mit Trenbolon versorgt, der wird gewiss nicht mit der mildesten Strafe davonkommen.
Dennoch kann eine konkrete Strafprognose nur unter Kenntnis des Einzelfalls getroffen werden.
Strafverfahren wegen Trenbolon – Was ist zu tun?
Wenn Sie Betroffener eines Strafverfahrens wegen Trenbolon werden, dann gilt es zügig zu handeln und gewisse Grundsätze zu beherzigen!
Zunächst ist es von großer Wichtigkeit, keinerlei Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu tätigen. Nicht bei der Polizei und auch nicht bei der Staatsanwaltschaft! Jedes Wort kann Sie in größere Probleme bringen und die Polizei ist nicht Ihr Freund. Auch dann nicht, wenn einer der Beamten auf freundlich tut oder zufällig ebenfalls nach Bodybuilder aussieht und Verständnis vortäuscht.
Stattdessen sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren, der sich im besten Fall im Bereich des Dopings auskennt. Bedenken Sie, dass hier schnell eine Vorstrafe und ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren Haft drohen. Dabei wissen Sie alleine meist gar nicht, was die Ermittler Ihnen vorwerfen und was diese bereits über Sie wissen – oder auch nicht! Ein Rechtsanwalt hingegen kann von den Behörden die komplette Strafakte anfordern und all das herausfinden. Nur so kann überhaupt eine Strategie entworfen werden, um das Strafverfahren zu Ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Allein sind Sie sozusagen „blind“ und es ist höchstwahrscheinlich, dass Sie sich einem Strafbefehl oder einem unangenehmen öffentlichen Gerichtsprozess stellen müssen. Mit zudem ungewissen Ausgang.
Daher sollte man keine Zeit verlieren und sich umgehend einen im Dopingstrafrecht versierten Strafverteidiger suchen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Rechte und Chancen im Ermittlungsverfahren gewahrt sind. Und das kann im Zweifel entscheidend sein für die Frage der persönlichen Zukunft: Gym – oder Knast!
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