Unter dem Begriff der Reputation versteht man den Ruf, den eine bestimmte Person hat. Dieser Ruf ergibt sich aus dem eigenen Verhalten, leider aber auch aus dem, was andere Menschen über eine Person behaupten. Dabei kann eine negative Reputation schwerwiegende Folgen haben. Gerade im Internetzeitalter ist der Ruf schnell ruiniert. Unabhängig davon, ob die im Netz kursierenden Sachen überhaupt der Wahrheit entsprechen.
Daraus folgt aber keineswegs ein „ungeniertes Leben“, sondern in Wirklichkeit drastische Konsequenzen bis hin zum Verlust der beruflichen und sozialen Existenz.
Eine vergleichsweise neue Methode der Rufzerstörung sind sogenannte „Rachepornos“. Lesen Sie hier alles wichtige, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, wenn Ihr Ruf ruiniert wird und Sie sich dagegen wehren wollen:
Inhaltsverzeichnis
- Was sind „Rachepornos“?
- Sind Rachepornos strafbar?
- Wie kann ich mich gegen Rachepornos zur Wehr setzen?
- Wie kann mir ein Anwalt helfen, wenn Rachepornos von mir im Internet sind?
- Hilft mir ein Anwalt, mich betreffende „Rachepornos“ aus dem Netz zu kriegen?
Was sind „Rachepornos“?
Das Phänomen der Rachepornos (engl.: „revenge porn“) bezeichnet das unbefugte Verbreiten intimer Bilder oder Videos, um den Ruf des Ex-Partners nach einem Beziehungsende zu zerstören oder diesen zu demütigen. Das Verbreiten derartiger Rachepornos erfolgt in der Regel als Reaktion auf eine Trennung oder einen Konflikt und stellt einen erheblichen Eingriff in die Reputation von Betroffenen dar.
Sind Rachepornos strafbar?
Ja! Das Verbreiten von „Rachepornos“ kann mehrere Strafgesetze verletzten. Besonders einschlägig ist aber § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.
Diese relativ neue Strafnorm wurde speziell eingeführt, um gewisse Strafbarkeitslücken zu schließen. Denn nun steht die Verbreitung etwa intimer Videos auch dann unter Strafe, wenn diese zuvor im Einvernehmen hergestellt worden sind. Oft ist es der klassische Fall: Ein Paar oder zwei Personen senden sich gegenseitig intime Fotos oder Videos oder fertigen diese gemeinsam an, weil es sie anregt. Nach einer Trennung nutzt einer der Partner diese, um dem anderen zu schaden oder um sich zu rächen.
Auf das einvernehmliche Aufnehmen kommt es aber nicht an. Strafbar ist es ohnehin, derartige Aufnahmen unbefugt dritten Personen zugänglich zu machen (§ 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB). Bestraft wird eine solche Handlung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Wie kann ich mich gegen Rachepornos zur Wehr setzen?
Auf der Ebene des Strafrechts kann man Anzeige erstatten. Oft dürfte es einen konkreten Verdacht auf den Täter geben oder aber der Kreis möglicher Täter eingegrenzt sein. Denn Sie wissen vermutlich, wem Sie diese Aufnahmen entweder geschickt haben oder wer sie aufgenommen hat. Das erleichtert den Ermittlungsbehörden oft die Arbeit. Und wird ein Verdächtiger ermittelt, werden soweit möglich auch die Aufnahmen sowie die Geräte (Handy usw.) einkassiert, mit denen die Aufnahmen verbreitet werden.
Ferner können Sie sich aber auch zivilrechtlich wehren und eine Unterlassung einfordern. Auch hier ist es am besten, wenn Sie den „Täter“ hinter der Verbreitung dieser Aufnahmen kennen bzw. glaubhaft machen können, dass sich diese oder jene Person hierfür verantwortlich zeigt. Oft kündigen Täter diese Verbreitung an oder kommentieren dies hämisch, was durchaus vor Gericht helfen kann (z.B. Whats-App-Nachrichten wie „das hast du nun davon…“).
Wie kann mir ein Anwalt helfen, wenn Rachepornos von mir im Internet sind?
Ein entschlossener Rechtsanwalt kann Ihnen in solchen Fällen auf allen Ebenen helfen. Auch auf solchen, die Sie gar nicht kennen oder die eben nur Anwälten überhaupt offenstehen.
Ist Ihnen der „Täter“ bekannt, kann ein Rechtsanwalt unverzüglich Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen gegen die Person durchsetzen, die derartige Aufnahmen von Ihnen verbreitet. Ein guter Anwalt lässt diese Ansprüche mit ordentlichen Vertragsstrafen gegen den „Täter“ absichern. Das heißt: Postet der Ex-Partner erneut derartige Aufnahmen, wird es richtig teuer! Oft reichen diese angedrohten Summen bereits aus, um die Verbreitung zu stoppen.
Denn merke: Ihr Anwalt kann so auch gegen die Leute vorgehen, die das einmal gepostete Foto oder Video nochmal weiterverbreiten – und sei es „nur“ in einer Freundesgruppe.
Selbstverständlich unterstützt Sie ein Rechtsanwalt auch bei der strafrechtlichen Verfolgung. Oft ist es nötig, durch gekonnte Interventionen auf die Ermittlungsbehörden einzuwirken, damit diese die Wichtigkeit einer Ermittlung begreifen.
Hilfe vom Anwalt für Strafrecht
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren? Zögern Sie nicht:
Keine Aussage machen und sofort Anwalt kontaktieren!
Hilft mir ein Anwalt, mich betreffende „Rachepornos“ aus dem Netz zu kriegen?
Ja! Auch hier kann Ihnen ein Anwalt helfen, sofern er sich denn auskennt.
Als Strafverteidiger und Anwalt mit jahrelanger Erfahrung steht Ihnen Rechtsanwalt Mandic mit dem kompletten Instrumentarium zur Seite, um Ihren Ruf im Falle von „Rachepornos“ zu retten.
Neben der straf- und zivilrechtlichen Unterstützung hilft Ihnen RA Mandic dabei, das Internet und wichtige Suchmaschinen von „Ihren“ Einträgen zu bereinigen. Notfalls auch per Klage gegen die Suchmaschinenbetreiber. Zudem können auch eine Suchmaschinenoptimierung oder – wenn nötig – eine kompetente und entschlossene Öffentlichkeitsarbeit helfen, Ihre Reputation wiederherzustellen.
In jedem Fall gilt: verlieren Sie keine Zeit! Der Verlust des guten Rufes ist in der Regel schwerwiegender als eine Verurteilung in Strafsachen. Und gerade in Bezug auf das Internet zählt hier buchstäblich jede Sekunde.