Mit dem Begriff „Amphetamin“ verbinden viele Menschen vor allem Aufputschmittel. Und keineswegs zufällig sind Amphetamine die Grundlage vieler gängiger Partydrogen. Unter Ausnutzung der aufputschenden Wirkung des Amphetamins als Grundstoff werden unter Beimischung verschiedener Wirkstoffe weitere Substanzen abgeleitet.
Konsumenten kennen diese Stoffe dann etwa als „Speed“ oder „Pepp“, „Crystal“ oder auch „Ice“ – die Ermittlungsbehörden sprechen im Amtsdeutsch meist von Derivaten.
Wenngleich nicht alle einzelnen Partydrogen gesetzlich erwähnt sind, ist jeglicher Umgang mit ihnen verboten. Und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist streng. Aus einem scheinbar harmlosen Partyspaß können schnell harte Strafen erwachsen. Ich erkläre Ihnen, was im Umgang mit Amphetamin und Co. zu beachten ist und welche Strafen drohen.
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Inhaltsverzeichnis
- Was sind Amphetamine?
- Was ist im Umgang mit Amphetaminen strafbar?
- Mit Amphetaminen erwischt – Welche Strafen drohen?
- Paragrafen, Tatbestände – Was droht denn nun genau, wenn ich mit Amphetamin erwischt werde?
- Was mache ich, wenn ich mit Amphetamin erwischt werde?
Was sind Amphetamine?
Amphetamin verdankt seine Bekanntheit der Partyszene sowie nicht zuletzt seinem Einsatz in militärischen Zusammenhängen, insbesondere im Zweiten Weltkrieg. Verwandt in chemischer Hinsicht sind etwa MDMA bzw. Ecstasy oder auch Ephedrin, wobei Amphetamin eine rein synthetische Substanz ist, die in der Natur nicht vorkommt.
Amphetamin ist eine weltweit beliebte Droge, deren Einsatz bzw. Missbrauch in vielen Bereichen vorkommt. Es kommt aber auch in der regulären Medizin zum Einsatz, zum Beispiel als Mittel bei Narkolepsie und ADHS.
Beliebt und verbreitet ist es insbesondere wegen seiner aufputschenden Wirkung. Amphetamin wirkt aufgrund seiner stofflichen Eigenschaften direkt auf das zentrale Nervensystem. Durch die Ausschüttung von Dopamin und Noradrenalin entfalten sich Euphorie und Glücksempfinden, Ängste oder Schmerzempfinden werden erheblich gesenkt. Die Substanz entfaltet neben der Stärkung der körperlichen Leistungsfähigkeit auch geistige Wirkung, führt etwa zu einer verstärkten Konzentrationsfähigkeit, Redelust sowie die Steigerung von Selbstvertrauen und Risikobereitschaft.
Selbstredend werden diese vermeintlich positiven Wirkungen – wie bei allen Drogen – teuer erkauft. Neben körperlichen Auswirkungen (z.B. Erhöhung von Blutdruck und Körpertemperatur sowie der Herzfrequenz) drohen insbesondere psychische Nebenwirkungen. Amphetamin macht sehr schnell abhängig und birgt erhebliche gesundheitliche Risiken. Mitunter mit tödlichen Konsequenzen.
Was ist im Umgang mit Amphetaminen strafbar?
Das Betäubungsmittelgesetz ist sehr kryptisch. Für Laien erschließt sich kaum, was genau der Gesetzgeber eigentlich von ihm erwartet.
Mit Betäubungsmitteln meint das Gesetz verbotene Drogen. Und welche das sind, ergibt sich nur aus diversen Anlagen. Amphetamin ist allerdings in der Anlage III zum BtMG gelistet. Das heißt: Amphetamin und alle verwandten Ableitungen (Derivate) sind ein Betäubungsmittel im gesetzlichen Sinne und unterfallen allen Regelungen des BtMG.
Umso einfacher kann man sich folgendes merken: Es ist fast alles verboten, was irgendwie mit Drogen zu tun hat. Und weil Amphetamin ein Betäubungsmittel ist, ist auch fast jeglicher Umgang mit dieser Substanz verboten.
Konkret geregelt sind die Verbote im § 29 des Betäubungsmittelgesetzes. Es ist davon auszugehen, dass die wenigsten Menschen eine Erlaubnis für Amphetamine haben. Das heißt, verboten ist es, Amphetamin herzustellen (anbauen geht in dem Fall nicht), damit Handel zu treiben, es einzuführen, auszuführen, zu verkaufen (veräußern), zu verschenken (abzugeben), es zu besitzen oder auch anderen einzuverleiben oder zum Verbrauch zu überlassen. Kurzum: alles ist verboten.
Freunde von Amphetamin sollten auch zwei weitere Mythen schnellstens vergessen: Es gibt keinen legalen „Eigenbedarf“ und auch der Konsum ist nicht erlaubt. Denn man kann schlecht Dinge konsumieren, die man nicht besitzt.
Der verbotene Besitz dürfte auch die meisten „Erwischten“ und Betroffenen eines Strafverfahrens betreffen. Besitz liegt vor, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über die Droge haben, also über die Substanz verfügen können. Es reicht schon, sie in der Tasche oder auch nur in der Wohnung zu haben, sie im Handschuhfach mitzuführen oder auf dem Waschbecken einer Disco hingelegt zu haben, um sie einzuwerfen. Ob die Menge Ihnen auch gehört, ist völlig egal, denn Besitz und Eigentum sind rechtlich verschiedene Dinge. Besitz ist schnell begründet – und immer strafbar.
Weniger unklar sind die meisten anderen Tatbestände, etwa die Herstellung oder das Veräußern, also der Verkauf. Auch Ausnahmen bestehen de facto nicht und manche Tatbestände überschneiden sich, was nicht das Problem des Gesetzes ist, sondern Ihres. Denn dann haben Sie eben mehrere davon verwirklicht, was zu höheren Strafen führen kann.
Legen sie etwa Amphetamintabletten auf einen Tisch, damit ein anderer sie einwerfen kann, haben sie ihm diese „überlassen“. Strafbar! Auch wenn Sie den Besitz aufgegeben haben. Tauschen Sie Amphetamin gegen einen Apfel, um nun legal und gesund zu leben, haben Sie damit „Handel getrieben“. Selbst wenn Sie das Amphetamin in der Disco auf einen Klodeckel legen, um es loszuwerden, haben Sie es womöglich irgendwie „in Verkehr gebracht“.
Für die Strafbarkeit ist es auch egal, ob es sich um eine geringe Menge oder um einen nur einmaligen Vorgang handelt. Strafbar ist erstmal jedweder Umgang.
Mit Amphetaminen erwischt – Diese Strafen drohen
Der Strafrahmen bei BtM-Delikten ergibt sich zunächst aus dem § 29 des Betäubungsmittelgesetzes. Dieser gilt für alle der oben genannten Tathandlungen und für alle Betäubungsmittel. Wird man bei einer dieser Tathandlungen erwischt, dann ist eine Strafe fällig von bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe. Das gilt für alle Drogen gleich.
Es gibt aber durchaus Spielräume. Bei wirklich ganz geringen Kleinstmengen kann das Verfahren womöglich (!) eingestellt werden, wenn diese zum Eigenbedarf dienen sollte und die Schuld des „Täters“ als gering anzusehen ist. Bei Amphetamin beträgt diese Wertgrenze etwa 0,2 g oder 0,15 g Amphetamin Base, wobei sich diese gelegentlich verändern und auch von Bundesland zu Bundesland anders ausfallen kann.
Nach oben hin besteht allerdings weitaus mehr Spielraum. Der Strafrahmen erweitert sich, wenn gewisse Konstellationen vorliegen. Und auch die können schneller gegeben sein, als manch Betroffener geglaubt hätte.
Zunächst kann die Menge entscheidend sein. So erhöht sich der Strafrahmen schon dann, wenn es sich bei dem festgestellten Amphetamin um eine „nicht geringe Menge handelt“. Ist das der Fall, droht gleich eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft – bei Geldstrafen bleibt es hier also nicht mehr (§ 29a) Was eine „nicht geringe Menge“ ist, kommt immer auf die Droge und ihren Wirkstoffgehalt an. Bei Amphetaminen liegt die Grenze derzeit bei 10 Gramm reinem (also hundertprozentigem) Amphetamin. Das heißt aber nicht, dass gestreckte bzw. mit verschiedenen Wirkstoffen versetzte Drogen dies nicht erreichen können. Der Gesamtwert wird aus allen gefundenen Teilen zusammengerechnet.
Es kann aber noch mehr Ungemach drohen. Insbesondere das Handeltreiben („dealen“) wird oft im Umfang „nicht geringer Mengen“ betrieben. Wer mit Amphetaminen Geld verdient, der lagert in der Regel auf Vorrat. Und er handelt zumeist wohl gewerbsmäßig, was so viel heißt, dass man sich eine regelmäßige Einnahmequelle aufgebaut hat. Gleichfalls härter bestraft wird, wer Teil einer Bande ist. Dafür reichen bereits drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um Handlungen zu begehen, die nach dem BtMG verboten sind. Wenn also einer lagert, einer fährt und einer die Kunden vor der Disco anspricht, kann das bereits eine Bande sein. Ist das der Fall, drohen bereits zwei Jahre Mindeststrafe (§ 30).
Besonders dick kommt es, wenn der § 31 einschlägig ist. Etwa dann, wenn Ihre Dreierbande mit „nicht geringen Mengen“ erwischt wird. Oder dann, wenn Sie alleine z.B. mit diesen Mengen handeln oder diese im Ausland kaufen und über die Grenze nach Deutschland fahren und dummerweise noch eine Waffe bei sich haben, und sei es nur ein Messer oder ein Totschläger (von Pistolen nicht zu sprechen). Alle Tatbestände des § 31 BtMG führen dann zu einer Mindeststrafe von happigen fünf Jahren Haft. Bewährung also ausgeschlossen!
Und noch eines sollten Sie bedenken, bevor Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln auf die leichte Schulter nehmen. Bis auf die einfachen Tathandlungen im § 29 kennen fast alle anderen Delikte (§§ 29a, 30, 31 BtMG) kein gedeckeltes Strafmaß.
Oder einfacher gesagt: Bei vielen Drogendelikten kann das Urteil lauten: lebenslänglich!
Paragrafen, Tatbestände – Was droht denn nun genau, wenn ich mit Amphetamin erwischt werde?
Die konkrete Strafe ist immer individuell und vom Einzelfall abhängig. Eine konkrete Prognose kann also nicht pauschal getroffen werden.
Allerdings sind die Faktoren, die das Strafmaß begründen, in der Regel darstellbar. Zunächst ist positiv für Betroffene zu erwähnen, dass Amphetamine in der Regel nicht als „harte Droge“ gelten (BGH 1 StR 83/22). Das kann sich positiv auf eine Strafe auswirken, zumindest im Vergleich zu Heroin und anderen harten Drogen.
Im Übrigen kommt es wie gesagt auf die Umstände der Tat an, insbesondere auf die Menge an Amphetamin. Einbezogen wird aber auch die Person des Täters, etwa ob dieser Einsicht zeigt, ob er ein Ersttäter ist oder womöglich ein amtsbekannter Intensivtäter.
Wer also dem leidenden Opa einmalig ein paar Gramm Amphetamine besorgt, um dessen Schmerzen zu lindern, der wird naturgemäß weniger hart bestraft. Wer hingegen bereits mehrfach wegen Drogen mit der Polizei zu tun hatte, dem wird ein Gericht eher mit weniger Milde begegnen. Auch wird der reine Besitz oft weniger hart bestraft, als etwa die Herstellung oder gar die Ein- und Ausfuhr. Es ist wohl naheliegend, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften ein wenig mehr Nachsicht mit einem bloßen Konsumenten haben, als mit einem Haupttäter, der unter Anwendung krimineller Energie dafür sorgt, dass noch mehr Amphetamine im Umlauf sind.
Bei Drogendelikten erschöpfen sich die nachteiligen Konsequenzen aber oft nicht in der Strafe. In der Regel werden diese auch der Führerscheinstelle gemeldet, wo weiterer Ungemach droht. Etwa in Form von Führerscheinentzug und Anordnung einer MPU („Idiotentest“). Sie können sich ferner ausmalen, dass auch gewissen Berufsgruppen weiterer Ärger ins Haus steht. Nicht nur Berufskraftfahrern oder Piloten, sondern auch Erziehern, Lehrern oder Beamten- und solchen, die es werden wollen.
Was mache ich, wenn ich mit Amphetamin erwischt werde oder gegen mich ein Verfahren eingeleitet wurde?
Wie gezeigt, drohen bei Ermittlungsverfahren wegen Amphetaminen harte Strafen und viele nachteilige Konsequenzen. Es gilt daher umso mehr, gewisse Grundsätze für das eigene Verhalten zu beherzigen.
Von zentraler Bedeutung ist, dass Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keinerlei Aussage tätigen. Ja, jeder Mensch hat den Drang, sich zu rechtfertigen. Und bekanntlich erleichtert Reden das Herz und das Gewissen. Aber dann reden Sie bitte maximal mit demjenigen, der Ihnen helfen kann und vor allem helfen will: mit einem Rechtsanwalt!
Egal, wie freundlich und verständnisvoll die Beamten auch sein mögen.Die Polizei will Sie überführen und verurteilt sehen!
Daher gilt: Kein Wort ohne den Rat eines Anwaltes gegenüber Polizei und Staatsanwalt!
Am besten nehmen Sie sofort Kontakt mit einem Strafverteidiger auf, der sich mit Drogendelikten auskennt. Denn nur ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht anfordern und somit überhaupt herausfinden, was die Ermittler gegen Sie in der Hand haben. Nur so können Sie eine Strategie entwickeln, um möglichst gut aus dem Verfahren herauszukommen. Bestenfalls mit einer Einstellung noch vor einem unangenehmen Gerichtsprozess mit ungewissem Ausgang. So schneller Sie handeln, desto größer sind dafür Ihre Chancen in allen Verfahren mit Betäubungsmitteln. Auch bei Amphetaminen.
Über den Autor
RA Dubravko Mandic
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dubravko Mandic aus Freiburg berät und vertritt bundesweit Mandanten. Seine Kernkompetenz ist dabei das Strafrecht. Durchsetzungsstark setzt er sich für die Interessen und Rechte seiner Mandanten ein und erreicht dabei oftmals einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Mandic auf!