Kanzlei Mandic verteidigt wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht Stuttgart
Die Kanzlei Mandic verteidigt vor dem Landgericht Stuttgart einen Angeklagten in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Das Verfahren hat bereits öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Die Stuttgarter Nachrichten berichteten über den Prozessauftakt unter der Überschrift:
„Versuchter Totschlag? Sextett steht vor Gericht“
In dem Artikel heißt es weiter:
„Vor dem Landgericht Stuttgart muss sich ein Sextett wegen eines brutalen nächtlichen Angriffs mit Messer und Hammer in Ludwigsburg verantworten.“
Der vollständige Artikel ist hier abrufbar:
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.nachts-in-neckarweihingen-rettung-durch-not-op-34-jaehriger-in-eigener-wohnung-mit-messer-attackiert.2d7a16ed-b578-4623-964b-292c06e8e547.html
Gegenstand des Verfahrens
Nach dem Inhalt der Anklage soll es in Ludwigsburg zu einem nächtlichen Angriff auf einen Mann gekommen sein. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass mehrere Personen an dem Geschehen beteiligt gewesen seien. Im Raum steht der Vorwurf, der Angriff sei als Racheakt geplant und durchgeführt worden.
Die Stuttgarter Nachrichten zitieren hierzu aus der Anklage:
„Dort entschlossen sie sich, dem 34-Jährigen eine Abreibung zu verpassen und nahmen dabei tödliche Verletzungen in Kauf.“
Weiter heißt es in dem Bericht:
„Vier seien – zum Teil mit Masken über dem Kopf – mit Messer und Hammer bewaffnet in das Haus eingedrungen.“
Der Geschädigte soll bei dem Angriff erhebliche Verletzungen erlitten haben. Besonders schwer wiegt nach der Anklage eine Verletzung am Oberschenkel. Die Presse berichtete hierzu:
„Der 34-Jährige konnte nur durch eine Not-Operation gerettet werden.“
Diese Vorwürfe sind schwerwiegend. Gerade deshalb ist eine präzise strafrechtliche Prüfung erforderlich. Nicht die Dramatik des Tatvorwurfs entscheidet über Schuld oder Unschuld, sondern allein die Frage, was welchem Angeklagten konkret nachgewiesen werden kann.
Die zentrale Frage: Wer ist wofür verantwortlich?
In Verfahren mit mehreren Angeklagten besteht häufig die Gefahr, dass ein behauptetes Gruppengeschehen die individuelle Prüfung der Tatbeiträge überlagert. Strafrechtlich genügt es jedoch nicht, jemanden einer Gruppe zuzuordnen oder aus persönlichen Kontakten auf eine Tatbeteiligung zu schließen.
Jeder Angeklagte ist gesondert zu betrachten. Das Gericht muss feststellen, ob und welchen konkreten Tatbeitrag eine Person geleistet haben soll. Ebenso muss geprüft werden, ob ein gemeinsamer Tatplan bestand und ob sich dieser tatsächlich auf ein Tötungsdelikt bezog.
Gerade bei dem Vorwurf des versuchten Totschlags ist diese Unterscheidung entscheidend. Ein versuchtes Tötungsdelikt setzt nicht nur eine Beteiligung an irgendeinem Geschehen voraus, sondern einen nachweisbaren Tötungsvorsatz. Dieser kann nicht pauschal unterstellt werden.
Verteidigungsansatz der Kanzlei Mandic
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Dubravko Mandic richtet sich gegen eine pauschale Zurechnung des Tatgeschehens. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Beweislage überhaupt ausreicht, dem von der Kanzlei Mandic verteidigten Angeklagten eine konkrete Beteiligung an dem Messerangriff oder einen Tötungsvorsatz nachzuweisen.
Dazu heißt es in der öffentlichen Berichterstattung:
„Wer hat zugestochen?“
Diese Frage ist für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Denn der schwerste Teil des Tatvorwurfs betrifft den Messerangriff und die dadurch verursachten lebensgefährlichen Verletzungen. Wenn nicht sicher festgestellt werden kann, wer den Messerangriff ausgeführt hat und wem dieser strafrechtlich zugerechnet werden darf, kann daraus nicht ohne Weiteres eine Verantwortung aller Angeklagten für einen versuchten Totschlag abgeleitet werden.
Die Verteidigung wendet sich daher gegen eine Gleichsetzung sämtlicher Angeklagter. Es ist rechtsstaatlich unzulässig, aus einem schweren Verletzungsbild automatisch auf die Schuld jedes Beschuldigten zu schließen.
Die maßgeblichen Fragen lauten:
- Hat der Angeklagte überhaupt an dem Tatgeschehen teilgenommen?
- Welcher konkrete Tatbeitrag wird ihm vorgeworfen?
- Gibt es hierfür belastbare Beweise?
- War ein Messereinsatz für ihn erkennbar oder von seinem Vorsatz umfasst?
- Kann ihm ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden.
Diese Fragen müssen anhand der Beweise beantwortet werden, nicht anhand von Vermutungen.
Keine Verurteilung aufgrund eines Gruppenvorwurfs
Der Fall zeigt, welche Bedeutung die Individualisierung des Tatvorwurfs in einem Strafverfahren hat. Die Staatsanwaltschaft erhebt einen gemeinschaftlichen Tatvorwurf. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Angeklagte für jede Handlung eines anderen Beteiligten strafrechtlich verantwortlich ist.
Mittäterschaft setzt mehr voraus als bloße Anwesenheit, Bekanntschaft oder ein loses Zusammenwirken. Erforderlich ist ein gemeinsamer Tatentschluss und ein eigener Tatbeitrag. Bei einem Tötungsdelikt muss sich dieser gemeinsame Tatentschluss gerade auch auf die Tötung oder jedenfalls auf die billigende Inkaufnahme des Todes beziehen.
Die Verteidigung wird daher darauf hinwirken, dass die Beweislage nicht pauschal, sondern streng personenbezogen geprüft wird. Ein schwerer Tatvorwurf darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis der individuellen Schuld abgesenkt werden.
Bedeutung der Unschuldsvermutung
Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für jeden Angeklagten die Unschuldsvermutung. Dies gilt auch und gerade in Verfahren, die wegen ihrer Schwere mediale Aufmerksamkeit erfahren.
Die Aufgabe der Strafverteidigung besteht darin, die Rechte des Beschuldigten zu sichern, die Beweise kritisch zu prüfen und einer vorschnellen Vorverurteilung entgegenzutreten. Ein Strafverfahren darf nicht durch den ersten Eindruck, die öffentliche Empörung oder die Schwere der Verletzungen entschieden werden. Maßgeblich ist allein, ob der Tatvorwurf gegenüber dem einzelnen Angeklagten nach den Regeln des Strafprozesses bewiesen werden kann.
Die Kanzlei Mandic wird das Verfahren weiterhin konsequent begleiten und die Verteidigungsrechte ihres Mandanten mit Nachdruck wahrnehmen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.




