Heute (17.05.2024) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde der Stadt Wertheim statt. Das Verwaltungsgericht folgte dem Antrag der Kanzlei Mandic vollumfänglich und bestätigte damit die der Versammlungsbehörde durch die Kanzlei Mandic mehrfach mitgeteilte Rechtslage. Die aus politischen Gründen erfolgte Verlegung des Versammlungsortes auf den Verkehrsübungsplatz vor der Main-Tauber-Halle – also an einen Ort, der „der Versammlung ihre Wahrnehmbarkeit nahezu vollständig nimmt und somit einem Verbot der Versammlung nahekommt“ (VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2024, AZ: 3 K 3254/24) – hatte keine versammlungsrechtliche Grundlage. Die Versammlungsbehörde versuchte erfolglos, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung der Compact-Magazin GmbH zu behaupten. Das VG Stuttgart urteilte dazu klar:
„Es fehlte an einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. […] Die von der Antragsgegnerin gegen den von der Antragstellerin angemeldeten Kundgebungsplatz vorgebrachten Gründe vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung auf dem Marktplatz unmittelbar gefährdet wird. […] Der Vortrag (der Antragsgegnerin, anm. d. Verf.) [zur] Gefährdungseinschätzung [ist] unsubstantiiert und erschöpft sich in bloßen Behauptungen ohne auf etwaige konkrete Tatsachen in der Vergangenheit zu rekurrieren. Dass es ansonsten zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Kundgebung der Antragstellerin kommen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.“
Auch weitere vorgeschobene Behauptungen der Versammlungsbehörde zur angeblich zweifelhaften Qualifizierung der Versammlung als politische Versammlung – „schon das Motto der Kundgebung spricht eindeutig dafür, dass es sich bei der Kundgebung in ihrem Gesamtgepräge um eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung handelt“ (VG Stuttgart) – oder die erneut vorgebrachte Behauptung, es gäbe zu wenig Platz bzw. die Interessen der zur Verhinderung der Versammlung der Compact-Magazin GmbH angemeldeten Kommunalwahlinfostände und der bestehenden Sondernutzungsgenehmigungen würden die Interessen der Versammlung der Compact-Magazin GmbH überwiegen, wurden gerichtlich widerlegt.
Das VG Stuttgart bestätigte damit die bereits mehrfach der Versammlungsbehörde durch die Kanzlei Mandic mitgeteilten Rechtslage. Die Einschätzung in der ersten Pressemitteilung der Kanzlei zu diesem Fall, dass „das Versammlungsrecht […] wie vermutlich kaum ein zweites Recht durch die Rechtssprechung zugunsten oppositioneller Gruppen gegenüber einer rechtswidrig handelnden Verwaltung geprägt (ist)“ hat sich damit (abermals) bestätigt. Die Frage, ob eine solche Bestätigung auf Kosten des Steuerzahlers angesichts der mehrfachen Mitteilung der Rechtslage notwendig gewesen wäre, darf wohl an die Verantwortlichen der Stadt Wertheim gestellt werden, denn diese trägt alle Kosten des Rechtsstreits.
Die Kanzlei Mandic wird zeitnah alle relevanten Unterlagen zu diesem Fall der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Hinweis: Das "Compact-Magazin" wurde von Bundesinnenministerin Nancy Faeser am 16.07.2024 verboten. Dieser Beitrag bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Verbot und dient der juristischen Information.
Vielen Dank für Euer Engagement. Wirklich erschreckend, wie eine Veranstaltung in deren Mittelpunkt der Frieden in der Welt steht, von den Blockparteien boykottiert und gebrandmarkt wird.