Dresden, 23. Januar 2026. Auftakt im Prozess „Sächsische Separatisten“: Am heutigen Freitag beginnt die Hauptverhandlung gegen Kurt Hättasch sowie die weiteren Angeklagten im „Sächsischen Separatistenverfahren“. Zur Eröffnung des ersten Prozesstages weist die Verteidigung des Angeklagten Hättasch die Vorwürfe vollumfassend zurück und fordert einen Freispruch für ihren Mandanten.
„Wir weisen die Vorwürfe des Generalbundesanwalts vollumfassend zurück. Der Prozess sowie die Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig. Es liegt keine terroristische Vereinigung vor. Und es gab keinen Mordversuch meines Mandanten; es ist geradezu abwegig, einen Tötungsvorsatz zu unterstellen. Wir fordern daher einen Freispruch für Kurt Hättasch“, sagt Rechtsanwalt Dubravko Mandic.
„Sächsische Separatisten“ als Organisation nicht existent
Eine Organisation namens „Sächsische Separatisten“ hat es nie gegeben, nicht einmal eine Chatgruppe mit einem solchen Namen. Nach den Behauptungen der Anklage habe ein Teil der Angeklagten diese Gruppe, Jahre bevor sie die anderen Angeklagten kennen gelernt haben, gegründet. Zur Konstruktion dafür werden verschiedene Chatgruppen der miteinander seit Jugendjahren befreundeten und teils sogar miteinander verwandten Angeklagten herangezogen. Diese hatten auch nie den Charakter einer Organisation, sondern waren typische Chatgruppen junger Männer. Die anderen Angeklagten, darunter Kurt Hättasch, wussten von diesen Gruppen nichts und traten diesen auch niemals bei. Weder beim späteren Kennenlernen noch bei späteren gemeinsamen Aktivitäten war eine solche Gruppe – oder ihre vermeintlichen Ziele – jemals erwähnt worden.
Trotzdem sollen die weiteren Angeklagten, darunter Kurt Hättasch, durch die gemeinsamen Aktivitäten mit den anderen Angeklagten dieser (nicht existenten) Gruppe beigetreten sein. Die Grundlage für die Behauptungen über die vermeintlichen Ziele der Gruppe, die die Grundlage für eine Anklage nach § 129a StGB stellen, bilden private Chats eines Angeklagten mit diversen Personen, vor allem aus dem europäischen und internationalen Ausland. Einer dieser Personen war ein verdeckter Ermittler des amerikanischen FBI. Der Angeklagte Hättasch hat von diesen Chats und diesen Kontakten nichts gewusst und mit dem Angeklagten, der diese äußerte, nur eine lose Bekanntschaft gehabt.
Insbesondere hat der Angeklagte Hättasch nie selbst irgendeine Äußerungen abgegeben, die sich auch nur im entferntesten als Straftat, geschweige denn als „Liquidierung von Amtsträgern“ oder „ethnische Säuberung“ interpretieren lassen. Solche Äußerungen wurden auch nie ihm gegenüber getätigt. Er hat ebenfalls in dem gesamten von der Anklage umfassten Zeitraum nie von einem „Tag X“ gesprochen oder Pläne für einen solchen verfolgt.
Keine Teilnahme an „paramilitärischen Trainings“
Ebenso hat der Angeklagte Hättasch nie an irgendwelchen „paramilitärischen Trainings“ oder „Häuserkampftrainings“ teilgenommen. Er ging vereinzelt mit Teilen der anderen Angeklagten, aber auch weiteren Personen, wandern und zelten. Dabei wurde den teils nicht mit der Natur vertrauten Teilnehmern unter anderem gezeigt, wie man sich anhand des Sonnenstandes, des Moosbewuchses, aber auch mittels Kompass orientieren kann. Ebenso wurde teilweise Erste Hilfe vermittelt. Jedoch gerade keine militärischen, wie etwa den Einsatz von Tourniquets, sondern solche, wie man sie bei jedem Erste Hilfe Kurs lernt. Diese vereinzelten Freizeitaktivitäten dienten keiner paramilitärischen Vorbereitung, sondern einzig dem Spaß.
Seit 2024 hatte der Angeklagte Hättasch auch an keinen solchen Aktivitäten mehr teilgenommen. Die Anklage wertet aber nicht nur diese, sondern sogar den Besuch eines legalen Schützenstandes im Rahmen eines Junggesellenabschieds als „paramilitärisches Training“.
Die einzige organisatorische „Verbindung“ zu den restlichen Angeklagten, durch die die Anklage eine Mitgliedschaft des Angeklagten Hättasch in einer terroristischen Vereinigung konstruiert, bestand in zwei Chatgruppen, die der Termin- und Ausrüstungsbedarfsplanung für das gemeinsame Zelten dienten. Straftaten, ein „Tag X“ oder gar „ethnische Säuberungen“ waren dort niemals Inhalt.
Selbst die Ermittlungen kamen zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Aussagen eines Angeklagten in seinen privaten Chats den anderen bekannt war. Die Staatsanwaltschaft unterstellt die Kenntnis davon schlicht dem Angeklagten Hättasch.
Konstruierte Beweislage hinsichtlich eines „Tag X“
Neben einer konstruierten Beweislage hinsichtlich der Gruppe als solcher gibt es auch eine mangelnde juristische Subsumtion. Selbst nach den Unterstellungen der Anklage sollen die Angeklagten explizit nie geplant haben, einen als „Tag X“ bezeichneten Systemumsturz herbeizuführen, sondern sich nur darauf vorbereitet haben, was man nach einem Zusammenbruch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung machen solle.
Das Schreckensszenario war dabei ein totaler Zusammenbruch des Staates und das Toben eines Bürgerkrieges in Deutschland. Wann und unter welchen Umständen es dazu käme, war völlig unklar. Auch die Bedingungen, unter denen ein solches Szenario überhaupt eintreffen könnte und wann man selber Handlungsspielraum in einem solchen hätte, waren diffus und umstritten. So wurde u. a. ein gleichzeitiger Zusammenbruch auch der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zum Eintreffen dieses Szenarios für notwendig erachtet, da diese sonst als Ordnungsmächte eingreifen könnten.
Zu den notwendigen Voraussetzungen einer Gruppierung nach § 129a StGB gehören jedoch u. a. eine hinreichende Bestimmtheit der geplanten Straftaten und eine ausreichend feste Bestimmung der Gruppe zur Begehung dieser Straftaten. Davon kann hier keine Rede sein.
Nur der Klarheit halber wird erwähnt, dass der Angeklagte Hättasch sich an keinen solchen Äußerungen, Szenarioplanungen etc. beteiligt hat. Auch die Ermittlungen hielten fest, dass bei ihm keine Hinweise auf eine Ideologie des „militanten Akzelerationismus“, wie etwa einschlägige Literatur, gefunden wurde.
Fehl-Kommunikation und Missverständnisse führten zu schwerer Verletzung des Angeklagten
Diese Unterstellung hat zum Einsatz der GSG 9 gegen den Angeklagten und seine Familie geführt. Der Einsatz geschah in der Dunkelheit und war von starkem Nebel geprägt. Der Angeklagte ging aufgrund vorheriger Überfälle von Linksextremisten, die sich als Polizisten tarnten, davon aus, dass es sich um solche handelte. Bei zwei von ihm getätigten Notrufen bei der Polizei, wie es zuvor bei solchen Überfällen empfohlen worden war, wurde ihm nicht mitgeteilt, dass es sich um einen echten Polizeieinsatz handelte. Die lokale Polizeistation hatte keine Kenntnis von dem Einsatz der GSG 9.
Die „Kommunikation“ der GSG 9 Beamten bestand im Wesentlichen daraus, die Betroffenen nur mit verschiedenen Variationen von „Hände hoch“ und „Polizei“ anzubrüllen. Es gab trotz Nachfragen der Betroffenen nie eine klare Kommunikation der Beamten. Die Beamten trugen dabei u. a. Sturmhauben und waren als solche nicht klar zu identifizieren. Auch bei den vorherigen Überfällen von Linksextremisten trugen diese jedoch Polizeiuniformen und gaben sich als solche aus.
Der Angeklagte Hättasch verließ darauf hin mit einem Gewehr sein Grundstück und stieß dabei ungeplant auf einem Feld auf eine Polizeikette. Mit gesichertem Gewehr, bei dem die Patronenkammer noch halb offen war, ging er auf diese zu, während diese ihn mit Taschenlampen ausleuchteten. Das Gewehr wurde dabei die ganze Zeit auf Hüfthöhe getragen. Er ging bis auf wenige Meter auf einen Beamten zu, dabei die ganze Zeit von mehreren Taschenlampen ausgeleuchtet. Kurz bevor die Schüsse auf ihn fielen sagte er noch zu den Beamten: „Jetzt weist ihr euch erst einmal aus“.
Eine behauptete Bewegung, wonach er das Gewehr zum Zielen auf den Beamten erhoben hätte, ist in einem Helmkameravideo des Einsatzes nicht zu sehen. Auch andere Zeugenaussagen erwecken Zweifel an dieser Darstellung. Die Aussagen des schießenden Beamten sind dahingehend besonders kritisch zu werten, als dass diese auch zur Rechtfertigung der fast tödlich verlaufenen Schüsse dienen. Das Gewehr wurde zwar anschließend in einem entsicherten (aber durch die geöffnete Patronenkammer nicht schussbereiten) Zustand gefunden, jedoch haben eigens durchgeführte polizeilichen Falltests ergeben, dass sich das Gewehr auch durch den Sturz selbst entsichert haben konnte. Zudem wurde es mehrere Male bewegt und auch auf verschiedenen Seiten abgelegt, weswegen eine Bewegung der Sicherung nicht auszuschließen ist.
Die Begleitumstände zeigen zudem deutlich, dass es dem Angeklagten Hättasch nie um ein Feuergefecht mit der Polizei, sondern um die Abschreckung vermeintlicher linksextremer Angreifer ging. So hat er beispielsweise auch nur 5 Schuss Munition mitgenommen, obwohl er unproblematisch mehr hätte mitnehmen können, und ist auf offenem Feld auf die (nicht als solche erkennbaren) Polizeibeamten im Taschenlampenlicht zugegangen, statt beispielsweise im Haus oder hinter anderen Deckungsmöglichkeiten zu verbleiben.
Keine Durchsuchung der Verteidiger – Ablehnung des Befangenheitsantrages gegen die vorsitzende Richterin
Auf Beschwerde der Kanzlei Mandic gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, dass die Verteidiger der Angeklagten vor jedem Hauptverhandlungstag durchsucht werden sollen, wurde die sitzungspolizeiliche Anordnung gestern geändert. Die Verteidiger werden somit nicht vor dem Prozessbeginn durchsucht. Das ist ein erster Erfolg der Verteidigung, nicht nur für die Wahrung ihrer eigenen Rechte. Eine Durchsuchung der Verteidiger hätte das Narrativ der Anklage, es würde sich bei den Angeklagten um gefährliche Terroristen handeln, unterstrichen.
Gleichzeitig wurde am gestrigen Tag der Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin abgelehnt. Dieser wurde gestellt, da die Vorsitzende in einem Beschluss dem Herrn Hättasch unterstellte, er könnte „verzerrte Tatsachenschilderungen“ gegenüber der Presse geben. Sie hat damit aus Sicht des Angeklagten und der Verteidigung bereits deutlich gemacht, dass sie schon jetzt, vor Beginn der Beweisaufnahme, von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Der Bewertungsmaßstab ist dabei der eines „durchschnittlichen, vernünftigen Angeklagten“.
In dem Beschluss heißt es dazu:
„Eine pauschale Unterstellung, der Angeklagte werde Tatsachen verzerrt darstellen, hat die Vorsitzende Richterin, die noch nicht weiß, was der Angeklagte in einer Pressekonferenz sagen würde, nicht vorgenommen. Sie hat sie nur als eine denkbare Alternative aufgezeigt. […] Nach umfassender Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts ergeben sich für den Angeklagten danach keine vernünftigen Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten.“
Rechtsanwalt Dubravko Mandic sagt dazu:
„Das Verfahren leidet schon jetzt an dem Makel einer befangenen, nicht neutralen Vorsitzenden. Der Angeklagte Hättasch soll mundtot gemacht werden und angesichts der Festlegung der Vorsitzenden ist der Befangenheitsantrag offensichtlich begründet. Der Beschluss über seine Ablehnung ist dagegen nicht von einer tragfähigen juristischen Begründung getragen, sondern von der Absicht, nicht einen Tag vor Prozessbeginn die Vorsitzende auswechseln zu müssen – was eine öffentliche Blamage wäre, zu deren Vermeidung das OLG selbst zu solchermaßen absurden Begründungen greift. Wir haben dem Senat jedoch deutlich gemacht, dass die Verteidigung nicht einfach passiv diesen Prozess begleiten, sondern entschlossen für die Freiheit des Angeklagten Hättaschs kämpfen wird. Dieser Kampf wird bis zu dem verdienten Freispruch weitergeführt werden.“
Weitere Informationen:
Informationen zum Prozess gegen Kurt Hättasch
Kontakt für Fragen oder Interviews:
Bisherige beachtenswerte Veröffentlichungen:
Berliner Zeitung: „Sächsische Separatisten“: Der Staat gegen Kurt Hättasch
Saechsische.de: Der Netzwerker mit Tropenhut: Ist dieser AfD-Stadtrat ein Terrorist?
Achse des Guten: Sächsische Separatisten: Jagt die Justiz ein Phantom?




