Am 14.05.2024 erging nach der Durchführung eines Kooperationsgesprächs am 13.05.2024 ein Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde in Wertheim gegenüber dem COMPACT-Magazin, in dem, wie bereits im Vorfeld vermutet, neben verschiedenen anderen Auflagen auch eine Verlegung des Versammlungsortes verfügt wurde. Diese Verlegung wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt, ohne, dass irgendeine Gefährdung durch die Versammlungsbehörde angegeben wurde oder ersichtlich ist.
Viel mehr liegen dieser Entscheidung sachfremde Erwägungen sowie verschiedene, falsche Rechtsansichten zugrunde. So wird etwa verkannt, dass das Versammlungsrecht des Anmelders über eventuelle Sondernutzungsgenehmigungen geht. Ebenso ist eine Blockierung des Versammlungsortes durch nachträglich angemeldete Kommunalwahlinfostände, die nach Aussagen der Anmelder explizit das Ziel haben, dem COMPACT-Magazin den gewünschten Versammlungsort zu nehmen, unzulässig.
Gegen den Bescheid der Versammlungsbehörde wurde mit dem heutigen Tag sowohl ein Widerspruch eingelegt als auch ein Antrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches gestellt. Die zahlreichen Rechtsfehler der Versammlungsbehörde, ihre schwerwiegenden Verstöße gegen die Kooperationspflicht sowie die Verstöße gegen ihre Neutralitätspflicht sind in diesem Antrag ebenfalls thematisiert.
So hat die Versammlungsbehörde etwa im April die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass es in Wertheim keinen „zentralen innenstädtischen Platz in geeigneter Größe“ (Schreiben der Versammlungsbehörde vom 15.04.2024) für die Versammlung gäbe, obwohl auf dem Marktplatz allein in diesem Jahr mindestens zwei Versammlungen mit einmal 1300-1500 Teilnehmern und einmal rund 2000 Teilnehmern stattfanden. In der weiteren Folge kam es zu diversen falschen Rechtsbehauptungen der Versammlungsbehörde gegenüber dem Anmelder, so etwa die unwahre Behauptung, Kooperationsgespräche könnten nur vor Ort durchgeführt werden (Schreiben der Versammlungsbehörde vom 30.04.2024).
Erkennbar lässt sich die Versammlungsbehörde von dem politischen Interesse leiten, eine unerwünschte Versammlung aus der Innenstadt zu vertreiben und auf einen unattraktiven Versammlungsort ohne Außenwahrnehmung zu verbannen. Das Versammlungsrecht soll dabei nur Mittel zur Erreichung dieses unzulässigen Ziels missbraucht werden.
Angesichts der zahlreichen Fälle von rechtswidrigem Verhalten der Versammlungsbehörde sowie der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Kundgebungsorts selbst ist davon auszugehen, dass der Bescheid der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird und die Versammlung des COMPACT-Magazins am 18.05.2024 auf dem angemeldeten Versammlungsort stattfinden können wird.
Hinweis: Das "Compact-Magazin" wurde von Bundesinnenministerin Nancy Faeser am 16.07.2024 verboten. Dieser Beitrag bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Verbot und dient der juristischen Information.