Spätestens seit dem Strafverfahren gegen Björn Höcke ist die SA-Parole „Alles für Deutschland“ allgemein bekannt, auch wenn sie von vielen Menschen noch nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht wird, da dieser Zusammenhang je nach Kontext schlicht nicht offensichtlich ist. Regelmäßig sagen Menschen Sie gäben „alles für Deutschland“. Auch der Spiegel veröffentlichte einen Artikel über den Plan des Bundeskanzlers mit diesen Worten. Seit einer Strafanzeige gegen Björn Höcke und und einen Lokalpolitiker aus Bayern stehen diese Worte jedoch unter Generalverdacht.
Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Verbreiten eines Kennzeichen verfassungswidriger (und terroristischer) Parteien oder Vereinigungen und die Verwendung in einer öffentlichen Versammlung strafbar. Kennzeichen sind u.a. Fahnen, Abzeichen, Grußformen und Parolen (§ 86a StGB). Eine verfassungswidrige Organisation ist auch die SA, sodass dessen Parole „Alles für Deutschland“ grundsätzlich der Strafbarkeit untersteht. Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn man einen Inhalt einem größeren, für sich selbst nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht. Somit ist jede Veröffentlichung dieser Parole im Internet möglicherweise strafbar.
Parole „Alles für Deutschland“ nicht zwangsläufig strafbar!
Ein solches Strafverfahren muss jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung führen, sondern kann auch oftmals eingestellt werden. In unserer Kanzlei konnten bereits mehrere solcher Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden.
Anlass für solche Strafverfahren sind oft Beiträge im Internet, in denen die Parole, gerne auch als Kürzel für die Partei AfD, verwendet wird. In einem Fall wurde beispielsweise von einen Mandanten ein Video des AfD-Politikers Maximilian Krah mit ebendiesem Titel veröffentlicht. Gegenstand dieses Videos war der sogenannte Stolzmonat und deutscher Patriotismus.
Beispielsweise kann die Strafbarkeit verneint werden, da es am notwendigen Vorsatz gefehlt hat. Denn insbesondere vor den öffentlichkeitswirksamen Verfahren gegen Björn Höcke war die Parole schlicht unbekannt. Immerhin hat selbst ein Historiker auf dem Gebiet des Nationalsozialismus diese Parole und ihre Strafbarkeit nicht gekannt, sondern erst durch den Prozess im 2024 davon erfahren. Zum jetzigen Zeitpunkt mag dies aber so manchen Staatsanwaltschaft und Richter nicht mehr überzeugen.
§ 86a StGB und die Meinungsfreiheit
Allerdings handelt es sich wie in dem Beispiel oftmals um Meinungsbeiträge, sodass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten ist. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit, Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).
Erweist sich die fragliche Äußerung als mehrdeutig und lässt sie verschiedene Interpretationen zu, von denen nicht jede strafrechtliche Relevanz erfährt, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266 (295 f.); NJW 2003, 660 (661); 2006, 207 (209); 2014, 3357 (3358); BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27662 Rn. 6 ff.).
Im beispielhaft aufgeführten Fall war es möglich den Beitrag des Beschuldigten nicht als nationalsozialistische Parole, sondern als Ausdruck seines Patriotismus zu interpretieren. Somit führt die Kenntnis der Parole und ihres Ursprungs nicht automatisch zu einer Strafbarkeit, da im Kontext der Meinungsfreiheit gerade eine protestierender Gebrauch gegen staatliche Gewalt denkbar ist.
Die Überschrift wurde im vorliegenden Fall in keiner Weise dazu eingesetzt, um eine gewisse Gesinnungshaltung oder eine (formale) Identifizierung mit der verbotenen nationalsozialistischen Organisation zum Ausdruck zu bringen oder sonst eine ideologische Beeinflussung oder Verbreitung rechten Gedankenguts vorzunehmen oder damit in Verbindung zu bringen. Eine Einwirkung auf Dritte in einer dem SymboIgehalt dieses Kennzeichens entsprechenden Richtung war daher – für einen objektiven Betrachter – von vornherein ausgeschlossen, so dass der Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht verletzt wurde.
Daher wurde das Strafverfahren auch eingestellt, sodass es nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung kam.
Die frühe Einschaltung eines erfahrenen Anwalts kann sich daher lohnen, eine Geldstrafe ersparen und ein stressiges Gerichtsverfahren vermeiden. Unten können Sie sich selbst von den Erfolgen bei der Strafbarkeit dieser Parole überzeugen.