Am 19.09.2023 wurde die Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ einschließlich ihrer regionalen Untergliederungen (Chapter) „Bayern“, „Berlin“, „Brandenburg“, „Bremen“, „Franken“, „Mecklenburg“, „Pommern“, „Rheinland“, „Sachsen“, „Sarregau“, „Westfalen“, „Westwall“, „Württemberg“ und die Teilorganisation „Crew 38“ vom Bundesinnenministerium verboten.
Im gleichen Zug durchsuchten mehrere Beamte die Wohnungen von 28 vermeintlichen Mitgliedern in insgesamt zehn Bundesländern. Die Mitgliederzahl wird von den Behörden auf ca. 130 Personen geschätzt.
Das Verbot erfolgt nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist.
Als Begründung wird angeführt, dass sich die „Hammerskins Deutschland“ einschließlich ihrer Teilorganisation „Crew 28“ gegen die „verfassungsgemäße Ordnung“ sowie die „Völkerverständigung“ richten würde und nach „Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider“ laufen würde.
Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser nutzte das Verbot sogleich, um politische Geländegewinne in der Presse zu erreichen. Sie erklärte: „Mit diesem Verbot beenden wir in Deutschland das menschenverachtende Treiben einer international agierenden Neonazi-Vereinigung.“
Der Rechtsextremismus sei nach wie vor die „die größte extremistische Bedrohung für unsere Demokratie“ und deshalb handele man weiter „mit aller Entschiedenheit, um rechtsextremistische Strukturen zu zerschlagen.“
Die Bundesregierung verschärft damit ihren Kurs Vereine, die dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind, mit Verboten zu begegnen. Mit diesem Verbot werden auch sämtliche Kennzeichen und Symbole des jeweiligen Vereins verboten. Wer also in Zukunft beispielsweise mit sichtbaren Tätowierungen von Kennzeichen der „Hammerskins Deutschland“ erwischt wird, der darf mit einem Strafverfahren und drastischen Urteilen rechnen. Beim Paragraf 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) verstehen Staatsanwälte und Richter keinen Spaß.
Wer im Zuge eines Vereinsverbots von einer Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte sämtliche Abläufe auf formelle Fehler prüfen lassen. Ein erfahrener Anwalt kann hierbei helfen. Ebenso sollte sofort ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden, wenn einem sonstige Straftaten in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden, wie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.